Dies ist eine Diskussion zu Geiselnahme 239 b/Versuchte Totschlag-Konkurrenzenfrage! innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Ich schreibe gerade Hausarbeit und bin etwas irritiert.....vielleicht kann mich jemand dabei helfen....Vielen Dank für diejenige Also, meine Frage: Falls ich 212, 22, 23 bejahe, ist es dann möglich überhaupt auch 239 b zu bejahen und wie würden die im Konkurrenz stehen? Zusammenfassung von dem Fall: G lockt A in ihre Wohnung um sie zu töten, davor will sie aber, dass A einen Selbstmordbrief schreibt (so, dass es alles nach Selbstmord aussehen würde) und um sie dazu zu bringen, droht sie A mit dem Pistole. G verspricht, dass sie A (unter voraussetzung, dass sie den Brief schreibt) dann nicht schießt, sondern die tödliche Dosis Schlaftabletten gibt (also wird der Tod für A dadurh schmerzloser). A fängt mit dem Brief schon an....in diesem Moment kommt aber etwas dazwischen und A wird nicht getötet. Ich bitte wirklich um hilfe. |
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| AW: Geiselnahme 239 b/Versuchte Totschlag-Konkurrenzenfrage! Ich sehe da zwar nicht die Geiselnahme, aber was solls...wie wäre es mit Tateinheit wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als Konkurrenzlösung?
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Geiselnahme 239 b/Versuchte Totschlag-Konkurrenzenfrage! Ich sehe auch keine Geiselnahme, eher Freiheitsberaubung.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Geiselnahme 239 b/Versuchte Totschlag-Konkurrenzenfrage! Danke für die Antworte, aber ..ich weiss nicht, Ich meine eigentlich sind alle Voraussetzungen für 239 b erfüllt, oder? "stabilisierte Bemächtigungslage", zwischen der Entführung bzw. Sich.Bemächtigen des A und einer beabsichtigten Nötigung besteht ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang, qualifizierte Drohung mit dem Tod, Täter kann seine drohung jederzeit realisieren. 239, 240 werde ich sowieso noch prüfen, die werden aber hinter 329b zurücktreten. Warum denkt ihr, dass 239b nicht einschlägig ist? |
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| AW: Geiselnahme 239 b/Versuchte Totschlag-Konkurrenzenfrage! ahjaa und noch was, A hat mit dem Breif schon angefangen, also ein Teilerfolg ist auch gegeben. Einzige Sache, was irgendwie nicht stimmt, ist, dass G den A nicht nur mit dem Tod droht, sondern macht es klar, dass sie ihn auf jeden Fall töten wird. Er droht daher mit schmerzhafteren Tod, nämlich durch schießen. Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand es mir erklären würde, warum 239b nicht im Betracht kommt |
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