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gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

Dies ist eine Diskussion zu gefährdung des straßenverkehrs, 315 c innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 19.09.2008, 21:40
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gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

ich hab da so einen fall in meiner ha...

fahren unter alkoholeinfluss, haben gemeinsam einen gesoffen um, wie vorher geplant, dann mit dem auto zu fahren. (beifahrer beihilfe?) dann gabs fast nen unfall. nun sagt ja die lit. dass die gefährdung eines mittäters für 315 c nicht ausreicht... den kann ich aber doch erst prüfen, wenn ich eine vorsätzliche rechtswidrige haupttat hab. das verwirrt mich irgendwie total und ist wie das mit dem huhn und dem ei

wat nu?
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Alt 19.09.2008, 22:14
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AW: gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

Da gibts einen Streit über den Aufbau.

Entweder du prüfst § 315c beim Haupttäter zuerst und musst dann ausnahmsweise das Ergebnis vorwegnehmen und nach unten verweisen. Schroeder, JuS 1994, 846, 847

Oder du prüfst erst § 316 beim Haupttäter und dann § 316 beim Anstifter/Gehilfen und aufgrund der Akzessorietät von § 316 und § 315c reicht die Anstiftung/Beihilfe zu § 316 aus um als Anstifter/Gehilfe i.S.v. § 315c zu gelten. Graul, JuS 1992, 321, 324 mit Fn. 30


Ich hab damals die zweite Alternative gewählt, weil man immer gesagt kriegt "verweise niemals nach unten".
Nur leider kannte mein Prof. die zweite Alternative nicht und hat mir dann 6 Punkte gegeben, weil mein Aufbau sehr sehr negativ auffallen würde xD
Also könnte es sein, dass die erste Alternative h.M. ist. Konnte ich aber nicht rausfinden^^


Du könntest das Ganze aber auch umgehen indem du sagst, dass es dahinstehen könnte, ob X Teilnehmer ist wenn auch der Teilnehmer dem Schutz des § 315c unterfällt. So OLG Stuttgart, NJW
1976, 1904; Rengier, BT/II, Rn. 8 - BGH und viele Literaturstimmen sind aber für die Gegenansicht
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  #3 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 12:20
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AW: gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

ich würde vom bauchgefühl her auch lieber die erste alternative wählen....

aaaaber:
wenn ich den beifahrer als gehilfe vorwegnehme, dann hab ich ja keine vorsätzliche rechtswidrige haupttat mehr, so dass dann 315 c beim haupttäter auch entfällt, weil ja eine konkrete gefährdung eines mittäters nicht ausreicht. oder nehm ich einfach den beifahrer als gehilfe vorweg, lehne 315 c ab, prüfe dann aber 316 und dann die behilfehandlung 316,27 ?

bei der zweiten alternative müsste ich ja auch zwischen den tätern während der prüfungsreihenfolge springen, oder hab ich da jetzt nen denkfehler? ich fühl mich auch "unwohl" wenn ich 316 vor 315 c prüfe, wobei 316 ja ausdrücklich subsidiär ist...

hilfe, hätt ich nicht was vernünftiges lernen können.... haarstylistin oder so
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Alt 20.09.2008, 12:24
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AW: gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

Zitat:
Zitat von holly82
hilfe, hätt ich nicht was vernünftiges lernen können.... haarstylistin oder so
Dazu ist es nie zu spät.

Sorry, aber so ein Gelaber ärgert mich wirklich. Es gibt sicherlich Leute, die Deinen Studienplatz gerne haben. Mach etwas, worüber Du Dich später nicht echauffierst und stell Deinen Platz einem anderen zur Verfügung.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 25.09.2008, 13:55
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AW: gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

Es soll auch Leute geben die sich über Spam ärgern @ Humungus

Also wegen der ersten Alternative: Du nimmst nur das Ergebnis der Beihilfeprüfung vorweg und verweist nach unten, wo du später die Beihilfe prüfst. Steht auch nochmal genau erklärt in dem Aufsatz.

Bei der zweiten Alternative musst du hin und her springen zwischen den Tätern.

Strafbarkeit des A bzgl. § 316 I

Strafbarkeit des B bzgl. § 316 I, 27 I

Strafbarkeit des A bzgl. § 315c I

Strafbarkeit des B bzgl. § 315c I, 27 I

Das ist eben der Nachteil an dieser Methode, die andere ist wahrscheinlich auch Platz sparender.
Fand es bei der ersten einfach komisch auf etwas zu verweisen was ich noch gar nicht geprüft habe. Zumal die Strafbarkeit des Fahrers davon abhängt, ob der Beifahrer strafbar ist (nach h.M.) und umgekehrt. Ein Teufelskreis^^ und ich dachte mit der zweiten Alternative würde ich diesen umgehen und extra Punkte bekommen - leider falsch gedacht xD
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Alt 30.09.2008, 09:16
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AW: gefährdung des straßenverkehrs, 315 c

@humungus
nu reg dich mal ab. nur weil ich auch mal gestresst und nicht immer absolut hochmotiviert bin, muss das noch nichts heißen. wenn du immer total motiviert und aboslut voll dabei warst: glückwunsch! ich hab dafür noch ein ziemlich anstrengendes privatleben

@jimmy
ja, ich hab jetzt auch die erste variante genommen. erschien mir dann doch logischer. und noch mehr platz kann ich nicht verwutzen, da ich eh nur noch ne halbe seite habe und noch 2 delikte....
danke für die hilfe!!!
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