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Garantenstellung

Dies ist eine Diskussion zu Garantenstellung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 15.09.2009, 22:13
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Garantenstellung

Hallo zusammen,
Ich habe einen Fall indem eine Reinigungskraft ein Gegengift vernichtet, nachdem sie sieht, dass der Ehemann des Haushaltes von einer giftigen Schlange gebissen wurde, welche von der Ehefrau vorsätzlich freigelassen worden ist.
Der Ehemann stirbt, hätte allerdings gerettet werden können.
Da ich es ungerecht finde, die Reinigungskraft nur wg 323c zu verurteilen versuche ich bisher vergeblich eine Garantenstellung der Rk abzuleiten.
Diesem Problem komme ich bei der Prüfung von 212, 13 bisher allerdings noch nicht bei und wende mich deshalb an euch.
LG und vielen Dank im Voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2009, 22:25
Boardneuling
 
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AW: Garantenstellung

Bist du dir sicher, dass bzgl. der Reinigungskraft nur ein Unterlassungsdelikt in Frage kommt? Für mich ist das Vernichten des Gegengiftes ein aktives Tun. Somit würde schon 212 in Betracht kommen.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.09.2009, 22:32
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AW: Garantenstellung

Daran hatte ich auch kurz gedacht, es allerdings wieder verworfen da es mir zu einfach erschien für eine Hausarbeit, wenn 212 "normal" durchkäme. Ich meine für 212 müsste das aktive Tun an sich schon eine Norm verletzen oder? Ebenfalls hab ich über Beihilfe durch Unterlassen nachgedacht, allerdings stellt sich da dann wieder das Problem der Garantenstellung.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.09.2009, 22:42
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AW: Garantenstellung

achso ich meine für aktives Tun muss ich mindestens in die Rettungshandlungen eines Dritten eingreifen oder?
schonmal vielen Dank für die schnelle Antwort, ich werde jetzt erstmal ne Nacht drüber schlafen.
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