Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu 263 als Erfüllungsbetrug innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Fragen zu 263 als Erfüllungsbetrug Hallo zusammen, habe da mal eine kleine Frage. Fall liegt wie folgt: A und B schließen einen Werkvertrag. B beginnt mit der Ausführung seines Werkes. A gerät in finanzielle Schwierigkeiten, er sagt dem B aber nichts davon. B beendet seine Arbeit. A zahlt nicht und kann auch nicht zahlen. So..m.E. handelt es sich hier um einen Erfüllungsbetrug. Der A weiß, dass er nicht zahlen kann, täuscht durch Unterlassen (das lassen wir jetzt einfach mal gegeben sein) über seine Zahlungsfähigkeit hinweg. Täuschung also erst nach Vertragsschluss. Irrtum ist auch klar. Nun haperts aber bei mir bei der Vermögensverfügung auf Seiten des B und dementsprechend auch beim Schaden. Ich habe schon etliche Kommentare gewälzt und finde eigentlich, dass schon angedeutet wird, dass Arbeitsleistung auch eine Art Vermögensverfügung darstellt. Eine wirkliche Quelle ist mir aber nicht wirklich unter gekommen. Könnt ihr mir da weiterhelfen? Wie wäre da die Formulierung? Welcher Teil des Vermögens des B soll hier gemindert sein?! Beim Schaden gehts weiter... Im Kindhäuser, wenn ich mich nicht irre, steht, dass ein Schaden wegen erlangtem äquivalent imemr ausscheidet, wenn man einen fälligen, einrede freien Anspruch erlangt hat. Das wäre ja hier der Fall bloß will der A nur nicht zahlen, er kann auch nicht.... Schaden ausgeschlossen oder nichtt?" Ich hoffe jemand kann mir helfen ![]() Lieben Gruß zoff |
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| AW: Fragen zu 263 als Erfüllungsbetrug Zunächst muss das bis dahin erstellte gewerk soweit mangelfrei abgenommen sein, damit der B erstma anspruch erlangen kann.(ich weiß hört sich blöd an,wenn man weiß das er nich zahlen will/kann.) Der nächste weg wäre das Klageverfahren in dem man die bis dahin erledigten Arbeiten bezahlt haben will,sowie evtl schadensersatzansprüche durch evtl.fehlendes Einkommen. B hat in jedem Fall dadurch einen vermögensschaden. Bei der Klage wäre dieser schaden aber konkret darzulegen und zu beweisen. Nebenbei bleibt natürlich ne strafanzeige bzgl. Zahlungsbetruges unbenommen. arglistige täuschung wäre auch nochn punkt. Es wäre auch die auftragsgröße interessant und man sollte überlegen ob sich eine klage wirklich lohnt oder ob der a sowieso in insolvenz geht. Aber welche Form nun wirklich von Betrug o.ä angenommen wird, wird Ihnen ein fachanwalt erklären können, sowie die schrittfolge des weiteren vorgehens. Bevor Sie zuviel Geld reinstecken sollten Sie sich Auskunft über die tatsächliche Finanzsituation des A einholen. ausserdem sollte man §13 StgB nicht übersehen!! "Ein Betrug ist unter folgenden Umständen gegeben: Eine Täuschung über Tatsachen muss zu einem Irrtum des Opfers führen, dieser Irrtum muss eine Vermögensverfügung auslösen, die wiederum einen Vermögensschaden entstehen lässt." "Täuschung ist das Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, um einen Irrtum zu erzeugen, verstärken oder bestätigen. Die Täuschung ist sowohl durch positives Tun als auch durch ein Unterlassen (vgl. BGHSt 6, 198; 39, 392 398; BayObLG NJW 1987, S. 1654) möglich." mfg |
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