Dies ist eine Diskussion zu Frage zur versuchten Anstiftung (§ 30 StGB) innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Frage zur versuchten Anstiftung (§ 30 StGB) Hallo, ich grübel grad an einer Rechtsfrage. Vllt. kann mir jemand weiterhelfen. Folgender Sachverhalt: Zitat:
Abs. 1 stellt die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen unter Strafe. Abs. 2 stellt die Verbrechensabredung von mind. zwei Personen unter Strafe (Vorstufe der Mittäterschaft). Weiterhin heißt es dazu, dass die Mittäter entweder das Verbrechen gemeinsam begehen wollen (also vor der Versuchsstrafbarkeit) oder einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften wollen. In dem Fall stiftet T den B an und B soll einen Dritten (X) anstiften. Für mich würde Abs. 2 also rausfallen. Ich habe aber auch schon eine andere Meinung gehört, in der es heißt, dass nach § 30 Abs. 2 nicht nur die Verabredung zum Verbrechen bestraft wird, sondern auch die Bereiterklärung, ein Verbrechen zu begehen. Und B erklärt sich bereit, ein Verbrechen (nämlich X zum Mord anzustiften) zu übernehmen. Was stimmt nun? So ganz steige ich da noch nicht durch... Gruß, Mathias |
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| AW: Frage zur versuchten Anstiftung (§ 30 StGB) Die versuchte Kettenanstiftung ist in § 30 Abs. 1 ausdrücklich erwähnt und fällt deshalb auch darunter. Das Sich-Erbieten meint den Fall, dass der Täter von sich aus auf die Idee kommt, das Verbrechen zu begehen (und deshalb nicht mehr angestiftet werden kann!), aber nach einem Förderer sucht, so nach dem Motto: Wenn ihr ihn loswerden wollt, ich würd's ja machen, falls ihr die Unkosten übernehmt... Das Erbieten nimmt dann natürlich an, wer sich auf ein solches Angebot einlässt. Also keine von deinen Konstellationen. |
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