Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Rechtfertigung eines Unterlassungsdelikts innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Frage zur Rechtfertigung eines Unterlassungsdelikts Hey! Ich bin im zweiten Semester und mir stellte sich heute eine Frage zur Anwendung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe (Notstand,...) beim Unterlassungsdelikt. Als Beispielsfall könnte man sich vorstellen: Der Arzt A betreut einen Patienten P, der in wenigen Minuten sterben wird, wenn er nicht eine Blutspende bekommt. Augrund der seltenen Blutgruppe hat der Arzt keine andere Möglichkeit, als dem Dritten D mit Gewalt und gegen seinen Willen Blut zu entnehmen. Dies tut er nicht, da er weiß, dass er dies nicht dürfte. Meine Frage bezieht sich lediglich auf eine mögliche Stbk des A wegen Totschlags durch Unterlassen zum Nachteil des P. Der Tatbestand müsste ja erfüllt sein, schließlich hat er eine Garantenpflicht und auch in physisch-realer Hinsicht wäre es an sich möglich, dem D gegen seinen Willen (z.B. heimlich oder mithilfe anderer Ärzte) Blut zu entnehmen. Wie würde man dann auf Ebene der RWK prüfen? Mich interessiert hier v.a. der Aufbau, müsste man hier § 34 prüfen? |
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| AW: Frage zur Rechtfertigung eines Unterlassungsdelikts keine Hilfe? |
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| AW: Frage zur Rechtfertigung eines Unterlassungsdelikts schau mal unter mutmaßlicher Einwilligung. |
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| AW: Frage zur Rechtfertigung eines Unterlassungsdelikts Ich würde das Problem schon auf der Ebene des objektiven Tatbestandes lösen: der Arzt ist infolge seiner vertraglichen, tatsächlichen Übernahme Garant geworden. Er kann dabei allerdings nicht (wirksam) vertraglich verpflichtet werden Straftaten zugunsten des Patienten zu begehen. Die Vereinbarung verstößt schon gegen §§ 134, 138 BGB und ist auch vor dem grundrechtlichen Hintergrund relativ eindeutig. Der Patient kann durch einen Behandlungsvertrag seinen Rechtskreis nicht so erweitern, dass der Arzt ihn auf kosten anderer rettet, wenn er (der Patient) sich nicht einmal selbst so retten könnte. Wenn man aber den Vertrag zur Begründung einer Garantenstellung nicht so eine zentrale Bedeutung zu messen will, dann muss man auf die tatsächliche Übernahme der Garantenpflicht bzw. auf den tatsächlichen Eintritt in die Schutzfunktion abstellen (so Kühl, AT, 6. Aufl., § 18 Rn. 68). Der Patient wird dann durch den Arzt als Garant aber auch nur soweit geschützt, wie der Patient auf die Übernahme der Schutzaufgabe berechtigterweise vertrauen darf. Aber der Patient darf nur darauf vertrauen, dass der Arzt ihn durch alles legal-mögliche schützt. Ein Vertrauen darauf, dass der Arzt sich strafbar macht ist nicht schutzwürdig. Auch bei der Notwehrhilfe, darf der Helfer nicht mehr Notwehr üben als der Angegriffene selbst. Wenn der Patient selber die Tat nicht begehen darf, warum sollte der Arzt dann insoweit Garant sein Daher wäre hier die Grenze der Garantenpflicht überschritten. Der Arzt hat sich mangels Garantenpflichtverletzung nicht strafbar gemacht. (§ 323c StGB scheitert schon an der Unzumutbarkeit sich strafbar zu machen)Allerdings setzt dies voraus, dass der Arzt sich auch wirklich strafbar machen würde, wenn er den Dritten zur Blutspende heranzieht. Zusätzlich kann man auch an der Entsprechungsklausel zweifeln. Der Arzt würde sich danach nur strafbar machen, wenn das Unterlassen dem Tun entspricht. Ein vergleichbares Tun wäre es zB wenn der Arzt einen rettungswilligen Dritten davon abhält den Patienten zu retten (Abbruch rettender Kausalverläufe). Das nicht-Einschreiten bei rettungsunwilligen Patienten ist damit aber nicht vergleichbar bzw. entspricht dem nicht. Geändert von Fenrir235 (09.07.2010 um 08:56 Uhr). |
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