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Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

Dies ist eine Diskussion zu Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 01.03.2008, 23:07
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Lightbulb Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

Hallo zusammen!
Ich stehe vor folgendem Problem, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen

Also T befindet sich beim Entfernen vom Unfallort in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
Sein Irrtum ist auch nicht vermeidbar gewesen.
Somit kommt bei der Prüfung des § 142 I der T nach allen Theorien (Vorsatzth., L. v.d. neg. TB-M, strenge und. eingeschr. Schuldtheorien) zur Straffreiheit.
Daher ist hier kein Streitentscheid erforderlich.
Jetzt aber das große Problem. Später klärt sich der Irrtum bei T auf, er kommt dennoch seinen Feststellungspflichten nicht unverzüglich nach.
D.h. man prüft nun den § 142 II.
In Frage kommt dann nur Nr. 2 (Berechtigt oder Entschuldigt).
Da man ja in der § 142 I Prüfung keinen Streitentscheid führen musste, ist es hier doch von bedeutung, welcher theorie man folgt. denn wenn man doch den vorsatzauschließenden theorien nach geht, hätte sich T doch unvorsätzlich vom unfallort entfernt ?!?!?!?!

Daher die große Frage und das große Problem:
Wie löst man das Problem. Wo muss man den Streit entscheiden (bei § 142 I Prüfung, aber da ist er ja noch nicht relevant; oder bei § 142 II aber das käme ja schon einer inszidentprüfung gleich?!?!?!) oder liege ich mit meinen o.g. feststellungen falsch?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit
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Alt 03.03.2008, 23:09
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

heisst t eigentlich h? dann schreibst du auch in köln gerade die hausarbeit?!?
ich denke wie du den fall beschrieben hast stimmt es. ich denke man muss die probleme um den etbi bei 142 I ansprechen da man dort ja auch zum etbi kommt.
bei 142 II nur problematisieren ob der etbi ein fall von 142II nr. 2 ist.

oder?
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  #3 (permalink)  
Alt 05.03.2008, 19:12
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

Wo prüft man diese überhaupt am besten.

Eigentlich würde man die einzelnen Theorien ja in den einzelnen "Prüfungspunkten" wie STB oder Schuld prüfen, je nachdem, welche Theorie ich anwende.

Aber dann würde meiner Meinung nach die Übersicht sehr darunter leiden. Am besten wäre es in meinen Augen, wenn ich zuerst eim § 142I alles ganz normal prüfe. Und nach der Schuld dann nen Extra-Punkt mache mit der Überschrift Erlaubnistatbestandsirrtum und dann die einzelnen Theorien darstelle, die ja sowieso alle zum selben Ergebnis führen würden.

Scheint mir irgendwie von der Übersicht her besser zu sein.

Nur frag ich mich, ob das überhaupt in einer HA rechtmäßig ist, oder ob sowas eher Minuspunkte einfahren würde.

Einer ne Ahnung?
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  #4 (permalink)  
Alt 14.03.2008, 01:12
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

ich würde es in einem durch prüfen...glaube ich

also, bzw ich werde es auch so machen. den 142 alle tb-merkmale durch...dann die schuld bejahen
und dann als rechtfertigungsgrund den ETBI erwähnen, mit allen 4 meinungen
d

also für die jenigen die vielleicht wirklich die selbe hausarbeit in köln gerade schreiben...
was meint ihr wegen der ölspur?
hab bisher noch nichts dazu gefunden.
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Alt 17.03.2008, 16:20
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

ich würde sagen dass die ölspur in bezug auf die strafbarkeit irrelevant ist da sein BAK Wert bei 1,15 promille war und er absolur fahruntüchtig war.indizien wie etwa eine ölspur oder die fahrweise des täters werden glaube ich nur in betracht gezogen wenn er relativ fahruntüchtig war.Literatur dazu hab ich bisher auch nicht gefunden....ich hätte auch ml ne frage...im sachverhalt steht doch dass es kareval ist..meint ihr das ist relevant...in bezug auf den erlaubnistatbestandsirrtum???
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Alt 18.03.2008, 03:02
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

ja zur ölspur gibts wohl auch ne bgh entscheidung...aber statt öl glatteis oder so, kann man dann aber analog anwenden.
ich werds auch verneinen, da es bei einer absoluten fahruntüchtigkeit keine rolle spielt. geprüft muss es trotzdem werden.

wegen karneval; der typ ist aus kiel googel mal ob die da wirklich kein karneval kennen ;-)
soweit ich nämlich weiss, wirds gefeiert.
somit ist auch der etbi nicht wirklich hilfreich für den armen h.
aber der etbi ist aufjedenfall der schwerpunkt der hausarbeit.
also alle theorien rein und auch sonst alles was ihr findet
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  #7 (permalink)  
Alt 19.03.2008, 14:14
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

Übrigens ist die Ölspur SEHR WOHL relevant Die Fahrweise ist nicht zu beachten, dass ist richtig, Fakt ist jedoch, dass der Unfall durch die Fahruntüchtigkeit verursacht worden sein muss, und dies ist hier auf Ebene der Objektiven Zurechnung zu verneinen, denn es ist davon ausugehen, dass H auch im nüchternen Zustand ins Schleudern geraten wäre (zumindest sind in eurem Sachverhalt zu wenig Angaben, um Gegenteiliges zu behaupten)

MfG
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  #8 (permalink)  
Alt 19.03.2008, 22:35
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

kann ich denn nicht dann damit argumentieren, dass möglicherweise die Rechtsgutverletzung ausgeblieben wäre, da unter Alkoholeinfluss die Reaktionszeit länger ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.03.2008, 22:50
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

hmm
also ich hab die ölspur soweit geprüft mit relativer und absoluter fahruntüchtigkeit
dem für und wieder wenn er nüchtern gewesen wäre
und dann noch den zurechnungszusammenhang
habe es für mich dann aber so entschieden
dass h sich strafbar gemacht hat gem. § 315c I nr 1a

kann mich aber natürlich auch geirrt haben @focus
überzeug mich vom gegenteil :-D

@dada ich habs eben genau so gemacht
ich hab gelesen dass bei absoluter F. keine weiteren indizien zu prüfen sind
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  #10 (permalink)  
Alt 19.03.2008, 23:13
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AW: Erlaubnistatbestandsirrtum bei § 142 StGB

hab es auch so gemacht, jedoch brachte mich Focus´s Beitrag zum Nachdenken und zum weitersuchen..
hab grade in einem Fallbuch folgendes Beispiel gefunden.
A fährt in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu schnell. Unfallursache ist aber plötzlich auftretendes Glatteis, auf das auch ein fahrtüchtiger Fahrer nicht angemessen hätte reagieren könne.
Folglich hat die tathandlung nicht die Gefahr verursacht, da die Gefahr auch ohne tathandlung eingetreten wäre. jedoch steht hier nichts darüber ob A absolut oder nur relativ Fahruntüchtig gewesen ist

Ich blick nicht mehr durch
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