Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl und Unterschlagung - Konkurrenzen? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Hallo Leute, Ich hoffe, ihr könnt mir bei meinem kleinen Problem helfen: T stiehlt dem O aus seinem PKW einen PC (§ 242). Bei dieser Gelegenheit findet er dessen Aktentasche und lässt auch diese mitgehen, allerdings nur, um O zu ärgern (--> keine Zueignungsabsicht, daher nur Unterschlagung). Ist hier ebenfalls die Subsidiaritätsklausel des § 246 anwendbar (Unterschlagung an Aktentasche subsidiär zu Diebstahl an PC)? Ich habe da Bedenken, weil es sich um zwei verschiedene Zueignungsobjekte handelt. Wenn ich hier die Klausel des § 246 anwende, kommt das Unrecht bezüglch der Zueignung der Aktentasche ja nicht mehr zum Ausdruck? Liegen hier §§ 242, 246 in Tateinheit oder Tatmehrheit vor? Danke für eure Hilfe! Gruß illi |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Diebstahl und Unterschlagung | Arbeitsrecht | 04.05.2009 14:38 |
| Diebstahl - Unterschlagung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 15.03.2009 12:24 |
| Diebstahl? Unterschlagung? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 08.03.2009 15:27 |
| Unterschlagung/ Diebstahl | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 23.10.2008 17:17 |
| Diebstahl/Unterschlagung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 28.03.2007 10:46 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios