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Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Dies ist eine Diskussion zu Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein. innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 14.03.2007, 18:01
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Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Bitte Hilfe!

Ich hab mal eine Frage. Betrifft Hausarbeit nach dem 1. Semester.

So fängt der Fall an:

Wenn eine Frau eine Parklücke besetzt halten will, ein PKW-Fahrer trotzdem reinfährt, ihr über den Fuß (weil sie nicht weggeht), welcher dann bricht...

Hier soll m.E. eine versuchte Nötigung der Frau (sie will ihn zwingen, das Einfahren in die Parklücke zu unterlassen) angeprüft werden. Versuch nur deshalb, weil kein Nötigungserfolg eingetreten ist. Hinsichtlich Nötigungsmittel scheitert es dann nach der Rechtsspr., weil keine Drohung und keine Gewalt (Sitzblockadenurteil). Aber wäre hier nicht ein UNTAUGLICHER VERSUCH möglich, weil die Frau sich ja vorstellt, den PKw-Fahrer zum Unterlassen zu bringen? Gibt es überhaupt einen untauglichen Versuch bei Nötigung?

Habe das Gefühl, ich verrenne mich etwas, wir hatten bis jetzt auch weder in VL noch in der AG Nötigungsfälle...

Überhaupt ist der ganze Fall ziemlich schwierig und komplex für eine Erstsemeste-HA.

Würde mich sehr, sehr freuen, wenn jemand helfen könnte.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.03.2007, 18:17
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

....lange ist es her,...
da lernte ich, das Frau keine Parklücke freihalten darf (auch nicht Mann, Hund, Kind,...)

aber keinesfalls darf jemand sich mit Gewalt und schwerer Körperverletzung einen freien Parkplatz erkämpfen! ....

Denke mal, da hat sich auch nichts geändert?
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
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oder
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  #3 (permalink)  
Alt 14.03.2007, 20:57
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Danke für die Antwort...

nein natürlich darf er das nicht, wobei ein Fußbruch noch keine schwere KV ist...

Trotzdem weiß ich noch nicht, ob's vielleicht von ihr eine untaugliche versuchte Nötigung ist...???

Geändert von DerVergeber (14.03.2007 um 21:52 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 14.03.2007, 22:24
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Seitens der Frau? Mittlerweile ist doch anerkannt, dass der Gewaltbegriff auch bei geringstem körperlichen Zwang greift, mithin, eine Sitz- oder Stehblockade eine versuchte Nötigung darstellt.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 14.03.2007, 22:42
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Im "Lexikon der Rechtsirrtümer" steht ein Fall. Demnach hat eine Polizistin so gesehen rechtswidrig die Lücke für ihren Freund freigehalten. Eine andere Autofahrerin fuhr auf sie zu, wobei sie immer wieder gehalten hat und angefahren ist. Sie hat die Polizistin praktisch geschoben. Sie erlitt Prellungen oder sowas in der Art. Als Polizistin erstattete sie natürlich sofort Strafanzeige, die Beschuldigte Autofahrerin wurde aber freigesprochen. So eine Art Notwehr, weil sie ja die Lücke hätte nehmen dürfen. Bei Interesse kann ich mal schauen, welcher Fall das genau war.
__________________
Jan
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  #6 (permalink)  
Alt 15.03.2007, 10:14
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Hallo, vielen Dank erstmal,

gehe heute noch mal ins Juridikum/Bibliothek, vielleicht weiß ich ja morgen mehr...
bis dann...
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  #7 (permalink)  
Alt 15.03.2007, 22:29
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AW: Der Parklückenfall. Das kann nicht für Anfänger sein.

Nur weil jemand denkt er sei ein guter Schwimmer und dies mache ihn zu einem Garanten des § 13 I StGB und er rettet ein Kind nicht, dann ist das kein untauglicher Versuch i.S.e. Totschlages durch Unterlassen.

Vergleichbar ist es hier: Wenn ein Mensch seinen Körper einem anderen Autofahrer in den Weg stellt, dann ist das zunächst mal nach Rechtsprechung des BVerfG und nach dem engen Gewaltbegriff nicht Gewalt i.S.d. § 240 StGB. Wie weit ein Gewaltbegriff letztendlich geht, wird man wohl nur normativ festlegen können. So recht glaube ich da nicht an etwas völlig faktisches. Wenn sich also jemand eine "Gewalt" vorstellen würde, die im Strafrecht nicht als solche i.S.d. § 240 StGB angesehen werden würde, dann ist das ganze ein strafloses Wahndelikt und kein untauglicher Versuch einer Nötigung. Außerdem wurde weiter oben auf den Nötigungserfolg abgestellt, bevor man auf das Nötigungsmittel abgestellt hat bei der hier im Raum stehenden versuchten Nötigung.

Man würde ja geradezu die restriktive Rspr. des BVerfG aushebeln, wenn man hier auf Umwegen einen untauglichen Nötigungsversuch versuchen würde zu konstruieren in der vorliegenden Konstellation.
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