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Brauche Hilfe bei HA

Dies ist eine Diskussion zu Brauche Hilfe bei HA innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 16.02.2006, 19:39
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Brauche Hilfe bei HA

Hallo!
Ich versuche mich momentan an meiner ersten Hausarbeit und komme einfach nicht weiter. Im vorliegenden Fall soll jeweils die Strafbarkeit des B und des N geprüft werden. Ich weiß nicht wie ich anfangen soll und was genau ich prüfen muss....demnach vollkommen hilflos
Bin für jede Hilfe dankbar


B wohnt auf einem abgelegenen Gehöft. Er bestreitet seine Einkünfte maßgeblich aus Drogengeschäften. Eines Tages erscheint ein alter Kunde des B, der drogenabhängige N. Im Wohnzimmer des Hauses bittet N den B, ihm 5 Gramm Heroin zu verkaufen. B weigert sich, dem N etwas zu verkaufen, weil N seit einiger Zeit in der „Szene“ im Verdacht steht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Als B auch auf eine weitere, dringliche Bitte des N hin nicht bereit ist, den N mit Heroin zu versorgen, wird N wütend und beschließt, den „Stoff“ auf andere Weise an sich zu bringen. Er wirft den ihm körperlich deutlich unterlegenen B zu Boden und setzt sich auf dessen Brustkorb. In dieser Position beginnt N, den B zu würgen. B versucht – erfolglos – sich zu wehren und gerät nach kurzer Zeit in größte Angst um sein Leben. Darauf hat N gewartet. Er äußert: „Sag mir, wo Du das Zeug hast, oder ich bringe Dich um!“ B röchelt: „Es liegt im Hühnerstall!“ Daraufhin lässt N – der nicht vorhatte, den B zu töten – von B ab und sucht im Hühnerstall nach Heroin. Unter einem Haufen Stroh wird er fündig, nimmt sich eine Menge von etwa 5 Gramm Heroin und kehrt in das Wohnhaus zurück. Dort erholt sich B gerade mühsam von dem Angriff des N. N steckt dem B mit den Worten: „Da hast Du schon mal eine Anzahlung“, einen 100-Euro Schein in die Jackentasche und geht.
Als B erkennt, dass N statt der 500,00 Euro, die das Heroin eigentlich gekostet hätte, nur einen Teil geleistet hat, ruft er dem N nach: „400,00 Euro fehlen, wann bekomme ich den Rest? Du alter Verräter“. Als N, der nicht geplant hatte, mehr als 100,00 Euro zu zahlen, dies hört, kehrt er um und zieht dem immer noch benommenen B den 100-Euro Schein aus dessen Hosentasche. Dann wendet er sich erneut um und geht zu seinem Auto. B ist empört, schleppt sich in die Küche, steckt dort ein Fleischermesser ein und folgt dem N. N bemerkt dies nicht. Als N sein Auto erreicht hat, ist B direkt hinter ihm, um N durch einen Stich in den Rücken zu töten. Der schnell geführte Stoß gleitet jedoch an der dicken Lederjacke des N ab und trifft das Auto. Das Messer fällt zu Boden. Mit der Bemerkung: „Selbst dazu bist Du zu schlapp!“ setzt sich N in den Wagen und fährt los.
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Alt 17.02.2006, 02:05
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AW: Brauche Hilfe bei HA

I)Würd zunächst die § 223 I, 224 I nr.5 , da durch das Würgen zumindest abstrakt die Lebensgefahr bestand.
versuchter Totschlag ist natürlich zu verneinen.
Weiter zu prüfen die §§ 240I und II , 240 I, II(+)
Dann §§ 249I ,255 I
Abgrenzung Raub , raüb Erpressung bringen
249I nach h.L (-) mangels wegnahme
255I problem da B ihm nicht das Heroin gibt ,sagt ihm lediglich wo es zu finden ist(Scheune)

II)Die Wegnahme des Heroins aus dem Stall
Grds.:Problem:sind illegal erworbene Drogen taugl.Gegenstand Eigentumsdelikt?
. Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein. (BGHR)

2. Fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht. (Bearbeiter)

3. Die Verkehrsfähigkeit illegaler Drogen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Eigentum an ihnen nach den Verbotsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann. (Bearbeiter)

4. Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes genügt die Feststellung, dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht notwendig ist die Ermittlung der Person des Eigentümers. Dementsprechend ist es auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter über die Person des Eigentümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht in seinem Alleineigentum stehen und nicht herrenlos sind.
§§ 242 I (problematisch bzgl der Zueignungsabsicht da er dem B eine "Anzahlung" leistet)
243 Nr.1 und Nr.6 ( da B zumindest durch das Würgen vorrübergehend hilflos war),
Evtl auch § 123 ,ist aber eher zu verneinen.

II)Rache des B
212 I 22,23 Vorprüfung und TB (+)Problem:Rechtswidrigkeit bzw. die Gegenwärtigkeit des Angriffs, da N sich abwendete und ferner die Verteidigungshandlung:Tötungsvorsatz nicht gerechtfertigz zwecks Festname, da krasses Mißverhältnis zwischen dem zu verteidigendem -und angegriffenem Rechtsgut.
und ebenso problematisch 127 i STPO

Den Notwehrexzeß würd ich ebenfalls verneinen mangels gegenwärtigkeit des Angriffs, obgleich Du einbringen könntest ,daß der B ihm körperlich unterlegen ist und der N ihn zuvor schon mit dem Tode gedroht hatte.

Messersttich aufs Auto - aberatio ictus- und daher 303I 1alt. , 15 -fahrlässige Sachbeschädigung -Problem:Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist mangels ausdrücklicher Strafandrohung nach § 15 StGB nicht strafbar.

Heroinnbesitz des B/N(falls gefordert)

Heroin gehört zu den illegalisierten Substanzen, deren Erwerb und Besitz sowie Handel nach dem Betäubungsmittelgesetz (§29 BtMG) verboten ist und strafrechtlich verfolgt wird. Mit dem § 31a des BtMG wurde allerdings eine Kann-Vorschrift erlassen, die besagt, dass bei Besitz und Erwerb „geringer Mengen“ harter Drogen (Heroin/Kokain) von einer Strafverfolgung grundsätzlich abgesehen werden kann - dies allerdings nur auf der Ebene der Staatsanwaltschaft. Da es den einzelnen Bundesländern überlassen ist, Richtlinien für eine „geringe Menge“ zu bestimmen, ist die Umsetzung der Vorschrift von den Ländern bisher unterschiedlich vorgenommen worden. Als „geringe Menge“ wurde z.B. in NRW 0,5g Heroin (oder Kokain) definiert. Aufgrund des Legalitätsprinzips muss die Polizei bei Verdacht weiterhin ermitteln.

Hier(+) da 5 g


Viel glück
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