Dies ist eine Diskussion zu Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Mühe mich gerade mit meiner HA Strafrecht groß ab, die wie folgt lautet: A ist Inhaber einer Gaststätte, die sich im Erdgeschoss eines ihm und seiner Mutter M gehörenden Gebäudes befindet; im ersten Stock wohnt A mit seiner Lebensgefährtin L. Er bekommt die angespannte wirtschaftliche Lage zu spüren. Seine bisherigen Versuche, die Gaststätte rentabel zu betreiben, sind erfolglos geblieben. Er plant desegen, seinen geschäftlichen Schwerpunkt in die Türkei zu verlaegen und dort eine Bar in einme Touristenort zu übernehmen, was ihm angesichts der zunehmenden Beliebtheit der Türkei als Reiseziel lohnend erscheint. Bestärkt wird er in seinem Vorhaben auch dadurch, dass sich L von ihm abgewandt hat und nach und nach ihre Sachen aus der Wohnung räumt. zur Verwirklichung seines Vorhabens ist A jedoch auf finanzielle Mittel angewiesen, die er sich auf rechtmäßigem Weg nicht zu beschaffen weiß. Zunächst versucht A, die Gaststätte unter Beschönigung der tatsächlichen Umstände zu verkaufen. Im Rahmen seiner Verhandlungen mit B schickt er diesem auf Bitten Kopien der von seinem Steuerberater erstellten jüngsten bilanzen zu. Vor Fertigung de kopien hatte er mehrere Stellen auf der Passivseite überklebt und mit niedrigeren Beträgen überschrieben. Diese Veränderung war auf dem Original jeweils deutlich zu erkennen, auf den Kopien jedoch nicht. Letztlich sagt dem B die Lage der Gaststätte nicht zu, weshalb er die Verkaufsgespräche mit A abbricht. A fühlt sich daher gezwungen, andere Mittel zu wählen. X, der seit seiner Geburt erheblich geistig beeinträchtigt und motorisch eingeschränkt - nicht jedoch schulunfähig im Sinne des § 20 StGB - ist und wegen dieser Schwierigkeiten keine geregelte Arbeitstelle erhält, fühlt sich dem A, der ihn in der Vergangenheit immer wieder unterstützt hat, verbunden und ist gerne bereit, ihm zu helfen, zumal A ihm versprochen hat, ihn in die Türkei mitzunehmen. A besorgt bei dem Tankwart C zwei kanister Benzin. C der Stammgast bei A ist, weiß um dessen finanziellen Engpass und die Auslandspläne. Deswegen hält er es nicht für fernliegend, dass A vorhat, in seiner Gaststätte zum Zweck der erlangung der Versicherungssumme Feuer zu legen. Er fragt jdoch nicht nach, sondern verkauft dem A die Kanister. A übergibt die Kanister dem X und hängt ein Schild an die Tür der Gaststätte, wonach diese während der nächsten vierzehn Tage geschlossen sei. Dann reist er in die Türkei, um dort weitere Einzelheiten zu regeln. Während seiner Abwesenheit soll X die Räumlichkeiten der Gaststätte anzünden. A will den Brand später seiner Versicherung melden. Als X sicj mit den Kanistern zur Gaststätte begibt, wird er von C beobachtet, dessen Verdacht sich erhärtet. Er will die Pläne aber nicht durchkreuzen. So legt X im hintern Teil der Gaststätte ungehindert das Feuer. Es gelingt ihm nicht, die Räumlichkeiten rechtzeitig zu verlassen, weshalb er schwere Brandverletzungen und eine Rauchvergiftung erlaeidet. Die Feuerwehr kann das Feuer erst löschen, als es sich bereits bis in den Hausflur und den nach oben führenden Treppenansatz vorgefressen hat. Dabei ist ein Sachschaden von etwa 60.000 enstanden. Der Feuerwehrmann F, der sich umgehend in das obere Stockwerk begeben hat, um etwa dort bfindlicheMenschen zu retten, erleidet einen plötzlichen hirnschlag aufgrund eines Aneurysmas un kann das Gebäude nicht mehr lebend verlassen. Auch X stirbt kurze Zeit später im Krankenhaus infolge seiner Verletzungen. Noch während A sich in der Türkei befindet, meldet M, die sich sonst nie mit derartigen Dingen befasst, die Unterlagen aber bei Inaugenscheinnahme der Wohnung gefunden hat und die Angelegenheit für eilig hält, den Brand der Versicherung. Zur Auszahlung der Versicherungssumme kommt es aber nicht, da die Verabredung zwischen A und X offenkundig wird. Ist A mittelbarer Täter nach § 25 I 2.ALt. oder Anstifter i.S.d. § 26. ich bin bisher bon mittelbarer Täterschaft ausgegangen aufgrund einer sozialen Zwangslage des X. Was würde für eine Anstiftung sprechen. Kann A den X durch § 306c als mittelb Täter getötet haben? Hoffe das jemand etwas dazu sagen kann. |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Hi. ich würde Mittäterschaft annehmen. X hatte Vorsatz und keinen Defekt. Somit ist Mittelbare Täterschaft auszuschliesen. Er will die Tat ja auch als eigene. |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Hallo swiss, Die Strafbarkeit des X ist aber in der HA nicht zu prüfen. Ist dann A in Bezug auf den Tod des X nach § 306c,26 zu prüfen. Im Fall des F käme dann § 222 in Betracht? Geändert von a2904 (08.12.2005 um 11:41 Uhr). |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Hallo domingo, hab mir den Fall den du angegeben hast angeschaut. Es scheint der gleiche zu sein. Nochmal eine Frage zu A? Du sagst man sollt ihn ganz normal wie einen Täter prüfen und nicht auf Anstiftung prüfen, da ich X ja weglassen muss. Gruß a2904 |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Hi!! Habe es folgendermaßen angestellt: Beim ersten Brandstiftungsdelikt, das ist prüfe, stellt sich ja die Frage, ob A als Täter in Frage kommt. Hier habe ich dann eine relativ umfassende Täterschafts-Teilnahme Abgrenzung gemacht. Dabei bin ich auch gleich darauf eingegangen, wie X denn nun handelt, denn man sollte ja wissen, ob A alleiniger Täter ist oder Mittäter. Natürlich wird das Handeln des X dann nicht mehr weiter untersucht. Ich denke, wenn man nur die Handlungsweise kurz anspricht, verstößt man nicht gegen den Bearbeitervermerk, denn schließlich wird da ja nicht die Strafbarkeit diskutiert. Ich denke, so wird es hinhauen! Liebe Grüße |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Zitat:
Die Anstiftung zu prüfen, wenn der Typ sich am Ende als Täter herausstellt, wäre in meinen Augen Platzverschwendung. Sie muss ja in jedem Fall der Täterschaft weichen (eine Art "Konkurrenz" gewissermaßen), so macht es erst dann Sinn, sie zu prüfen, wenn die Täterschaft bereits ausgeschlossen wurde. (Das ist aber beim vorliegenden SV nicht der Fall.) Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? hallo leute, danke euch allen für eure Hilfe! |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? hi, Bist du etwa schon ganz fertig? |
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| AW: Brauche dringend Hilfe! Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung? Hallo Leute, habe abschließend noch mal `ne kleine Frage. Habe dem A den Tod an F (Feuerwehrmann), weder Nach § 306c noch nach § 222 zugerechnet, da meines Erachtens der A für den atypischen Kausalverlauf (Tod durch plötzlichen Hirnschlag) nicht verantwortlich ist. Er konnte doch nicht voraussehen, das F daran stirbt. Er hat doch lediglich die Gefahr eines Todes aufgrund der Brandstiftung geschaffen. Was meint ihr dazu? |
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