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---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Dies ist eine Diskussion zu ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB??? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 24.03.2006, 18:48
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Question ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Ich sitz seit Stunden an meiner Hausarbeit und seit ein paar Minuten grübel ich über die Rechtswidrigkeit beim Hausfriedensbruch. Hoffe, dass das nachfolgende annährend sinn ergibt:
Also ein paar Fragen dazu;

1. Ist das Eindringen nicht widerrechtlich prüfe ich dann den gesamten Rechtfertigungsgrund?
und
2. kann der Hausfriedensbruch durch § 904 gerechtfertigt sein?

Vielleicht hab ich schon einen Knoten im Hirn aber § 904 rechtfertig die Einwirkung auf fremde Sachen, also auch das Eindringen in fremde Räumlichkeiten, oder? haaääel???

Für jegliche Hilfe wär ich sehr dankbar!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.03.2006, 19:32
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Aber inwiefern soll das Eindringen in ein fremdes Haus eine "Einwirkung" sein, die "zur Abwendung eienr gegenwärtigen Gefahr notwendig" ist?
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2006, 22:54
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Hallo!

Der §904 BGB kann Hausfriedensbruch tatsächlich rechtfertigen. Allerdings, wie Domingo schon andeutete, nicht im Sinne des Wortes. Hausfriedensbruch ist auch das Eindringen in einen Garten zu dessen Zweck man ein Gartentor überwinden muss. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn zB eine Person einen Täter in flagranti dabei erwischt wie dieser ein Autoradio ausbaut und damit entfliehen will. Die Person hat das Festnahmerecht gem. §127 StPO und darf zum Zwecke der Verfolgung auch (im Verhältnis stehende) Rechtsüberschreitungen begehen. Das beinhaltet auch den Hausfriedensbruch - aber eben nicht im Sinne des "in ein Haus einbrechen". Die Schadensansprüche des Eigentümers werden hiervon nicht berührt ( also lieber aussen rum laufen, weil so ein weisser Lattenzaun ist nicht billig).

Viele Grüße,

Peter M.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 18:24
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Danke schonmal für die Antworten!

In meinem Fall will verschafft sich der A Zutritt zu einer abgeschlossene Apotheke um an ein lebensrettendes Medikament zu gelangen. Ich frage mich einfach, ob durch § 904 BGB auch die Einwirkung auf das durch § 123 StGB geschützte Rechtsgut "Hausrecht" rechtfertigt. Oder sollte ich für diesen Fall lieber sicherheitshalber auf die Rechtfertigung durch § 34 zurückgreifen?

LG
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  #5 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 18:50
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Hallo!

Der §34 StGB und der §904 BGB sind zwar der Aussage nach ähnlich, haben aber andere Funktionen. Der §34 StGB soll ja die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer ansich rechtswidrigen Tat entfallen lassen. Die spezielle gesetzliche Konkretisierung beim Aggressivnotstand aus §904 BGB lässt den §34 StGB subsidiär hinter den §904 BGB treten. Der §904 BGB eröffnet die Möglichkeit des Schadenersatzanspruches, den der §34 StGB de jure nicht liefert. Der §34 StGB hingegen eröffnet das Ausräumen der Rechtswidrigkeit der Tat und lässt den Täter unter den gegebenen Voraussetzungen straffrei bestehen. Die Schadenersatzpflicht aus §904BGB ist demgemäß die Entgeltung dafür, daß der Geschädigte den Eingriff nicht verbieten kann.
Somit würde ich persönlich in einer HA beide §§ anführen. Das Eindringen in die abgeschlossene Apotheke (§§123, 303 StGB) ist durch den §904 BGB (als lex specialis) gedeckt, begründet aber die Schadenersatzpflicht, und der §34 StGB lässt die Rechtswidrigkeit entfallen. Aber ich betone, daß das nur meine Ansicht ist die wirklich nicht stimmen muss!

Viele Grüße,

Peter M.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 19:25
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Auch §904 hebt die Rechtswidrigkeit auf, wie sollte es denn anders sein Als geltendes Gesetz kann auch eine BGB-Norm einen Erlaubnissatz darstellen.

Ich würde §34 thematisieren, aber am Ende hinter §904 BGB zurücktreten lassen. Das mit dem Schadensersatzanspruch gehört nicht zum StR, somit auch nicht in eine StR-HA (meine ich...).

Tschüss/Domingo
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  #7 (permalink)  
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Nichts anderes wollte ich sagen.

Zitat:
Zitat von mir
Der §904 BGB kann Hausfriedensbruch tatsächlich rechtfertigen.


Deiner Ansicht nach sollte man also nicht zu ausführlich auf den §904 in einer StR HA eingehen. Mhhh... das klingt auch irgendwie einleuchtend . Aber wie würdest Du den dann denn einbringen? In einem kurzen Satz am Ende?

Gruß,

Peter
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  #8 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 19:51
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Hallo!
Oje, meine Gedanken überschlagen sich mal wieder...
Also ist das Eindringen in die Apotheke, also die Verletzung des Hausrechts, eine Einwirkung auf eine Sache i. S. d. § 904 BGB. Mir ist noch ein anderer Gedanke gekommen; könnte der A nicht durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein?
LG
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  #9 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 19:58
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Hallo!

Also eine mutmaßliche Einwilligung würde ich nicht annehmen. Wenn dann ja nur durch den Apotheker. Das haut aber ja nicht so ganz hin, weil der §904 BGB von einer Duldungspflicht spricht. Etwas Dulden zu MÜSSEN bedeutet ja nichts anderes, daß man etwas hinnimmt, obwohl man gerade NICHT einverstanden ist. Das würde sonst auch den Zweck des §904 BGB unterwandern - nimmt man eine Einwilligung ein, so würde kein Schadenersatzansprüch möglich sein - das widerum ist - so denke ich - nicht im Sinne des Apothekers bzw. des Geschädigten im Allgemeinen.

VG

Peter M.
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  #10 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 19:58
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AW: ---->Braindead! wie war das noch mit § 904 BGB???

Ach übrigens; sollte es zutreffen, das § 904 BGB passt, gehe ich selbstverständlich ausführlich auf ihn ein und lasse § 34 zurücktreten, denke ich... - sofern ich dazu grad noch fähig bin

Dankeschön nochmal!
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