Dies ist eine Diskussion zu Bitte um Hilfe bei Hausarbeit-Thema u.a § 32 innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Bitte um Hilfe bei Hausarbeit-Thema u.a § 32 Hallo ich bitte euch um eure Hilfe bei folgender Hausarbeit: A hört nachts Geräusche in seinem großen Garten. Er sieht eine Person (E) auf die Strasse laufen und vermutet zu Recht, es handle sich um den Eindringling aus seinem Garten. A ruft dem E zu: "Halt oder ich schieße!". E läuft weiter. Daraufhin gibt A einen Warnschuss in Richtung des Flüchtenden ab. Dieser bleibt jedoch nicht stehen. Nun schießt A gezielt. Nach diesem zweiten Schuss stürzt E und stirbt. A meint, bei dem Eindringling handle es sich um einen der farbigen Asylbewerber aus der Nachbarschaft, "mit denen man so umgehen dürfe und müsse", weil er das Gastrecht nicht kenne. In Wirklichkeit ist es aber der flüchtende Mörder M, der unmittelbar zuvor eben im Garten die Ehefrau des A beraubt und getötet hat. Strafbarkeit des A? Ggf. erforderliche Strafanträge sin gestellt. Grobe Lösungsskizze: I. A hat tatbestandlich einen Totschlag begangen (auch einen Mord aus niedrigen Bewegründen?). II. Rechtswidrigkeit M begeht drei Angriffe: -auf das Leben der Ehefrau- ist nicht gegenwärtig -auf das Eigentum der Ehefrau-ist gegenwärtig (ist das auch ein Angriff auf As Besitzrecht?) Problem: Gebotenheit der Verteidigungshandlung ( siehe Kirschbaum-Fall): Leben gegen Sachen. -auf das Hausrecht -wohl nicht mehr gegenwärtig (A denkt das wohl aber) Folge: A ist nur in Bezug auf das Eigentum notwehrberechtigt, hat aber diesbezüglich keinen Verteidigungswillen. Problem: Ist beim Vorliegen aller objektiven Rechtfertigungselemente und dem Fehlen des subjektiven Rechtfertigunselements wegen Vollendung oder Versuchs zu bestrafen? -Falls ich zur Versuchslösung tendiere, wie prüfe ich dann weiter ( Aufbau). - Sollte ich anschließend noch § 127 Stpo anprüfen? Hatte A überhaupt vor M festzunehmen? III. Schuld § 17 Verbotsirrtum in Bezug auf Hausfriedensbruch, und der Meinung er dürfe so handeln. Ich bin über jede Anregung und jeden Beitrag dankbar. In Bezug auf die Schwerpunktsetzung bin ich mir unsicher und beim Prüfungsauf ebenfalls. Gruß Marri |
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| AW: Bitte um Hilfe bei Hausarbeit-Thema u.a § 32 Hallo Marri, da scheinen wir wohl die gleiche Hausarbeit grad zu bearbeiten !Ich komme bis zur RW zu den gleichen Ergebnissen, wobei ich mir unsicher bin im subj. TB (ist der errror in persona auch dann anzuwenden, wenn die Verwechslung in ein und derselben Person liegt ?), aber ich geh auch von Vollendung aus. Bei der Schuld kann ich noch nicht soviel sagen, die Bearbeitung hinkt hinterher. Beim Fehlen von subjektiven Rechtfertigungselementen soll die h. M wohl sagen, dass es für die Rechtfertigung nicht ausreicht, wobei dies nur bei der Ehefrau des A der Fall sein wird ... beim Eigentum dagegen hätte A das mildeste Mittel nehmen müssen, oder? Also ins Bein schießen oder so ... Aber dies wird wohl einer der Streitstände sein, die rein müssen. Gruß, Macao |
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| AW: Bitte um Hilfe bei Hausarbeit-Thema u.a § 32 Hallo Macao, habe gerade deinen Beitrag entdeckt und bin froh darüber, dass du den gleichen Ansatz gewählt hast. Error in persona ist auch auf ein und dieselbe Person anwendbar (Identitätsirrtum),ansonsten wäre es ja ein Fehlgehen der Tat. Bei der Wahl eines milderen Mittels bin ich mir auch unsicher, denn im Sachverhalt steht ja nur, dass A auf M zielt ( nicht auf welches Körperteil).... Meine Unsicherheit liegt mittlerweile aber in einem anderen Punkt: Kommt man überhaupt bei der RF bis zum subjektiven Tatbestand????? : A weiss ja von nix..... Ist dann überhaupt irgendeine Verteidigungshandlung in Bezug auf die Sache möglich (erforderlich- objektiver Dritter)????? Handelt A dann in Notwehr ( Besitzrecht) oder Nothilfe ( Frau ist aber tot)??? Ist der fehlende Verteidigungswille und die Gebotenheit überhaupt der Schhwerpunkt oder Irrtümer???? Gruss Marri |
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