Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe????????????? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Ich schreibe zwar zur Zeit eine BGB-Hausarbeit, aber in der befinden sich viel Strafrechtsprobleme. Folgender Sachverhalt: Ein Sachverständiger (S) wird bei Gericht vom M vorgeschlagen. S ist jedoch ein ehemaliger Mitarbeiter des M und M hoffe, dass der S ein Gutachten zu sein gunsten erstellt. S erstellt wie M hofft tatsächlich ein flasches Gutachten zugunsten von M. Aufgrund dessen wird die Klage des P (Anspruchssteller) gegen den M abgewiesen. Ich habe nun festgestellt, dass sich der S zumindest des Betruges gem. § 258 StGB strafbar macht. Meine Frage ist nun, liegt hier eine Behilfe des M zum Betrug durch S vor? |
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| AW: Beihilfe????????????? Bei einer BGB-Hausarbeit dürfte dies irrelevant sein.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Beihilfe????????????? naja es wird deswegen relevant, weil man so § 823 II BGB iVm § 263, 27 StGB prüfen kann |
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| AW: Beihilfe????????????? Zuvörderst mal den § 839a i.V.m. § 830 II BGB durchprüfen; darin kommt es bereits auf die Gehilfenstellung an...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Beihilfe????????????? Also § 839a ist nicht einschlägig für H, weil der M es grob fahrlässig unterlässt ein Rechtsmittel einzulegen. Darum kommt das ja nicht frage. |
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| AW: Beihilfe????????????? Sorry noch mal S hat sich nicht § 839a strafbar gemacht, weil P es grobfahrlässig unterlässt ein Rechtsmittel einzulegen. Jetztist die Frage,ob P einen Anspruch gegen M hat. |
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| AW: Beihilfe????????????? Häääääää? Im § 839a BGB kommt es einzig und allein auf die Erstellung falscher SV-Gutachten an - von Rechtsmitteln ist da nicht die Rede...und wieso sollte man nach BGB sich strafbar machen? Ach ja, der § 823 II BGB ist gegenüber § 839a BGB als lex specialis subsidiär. Und nach dem hat man einen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den SV und nach § 840 BGB auch gegen die Gehilfen, und twar als Gesamtschuldner.
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| AW: Beihilfe????????????? [QUOTE=Defendant]Häääääää? Im § 839a BGB kommt es einzig und allein auf die Erstellung falscher SV-Gutachten an - von Rechtsmitteln ist da nicht die Rede...und wieso sollte man nach BGB sich strafbar machen? Lies doch mal den 2. Absatz des § 839a BGB..der verweist auf § 839 III und da steht das drin. Ach ja, der § 823 II BGB ist gegenüber § 839a BGB als lex specialis subsidiär. nur aus deinem zweiten teil werd ich nicht schlau. Also es ist so der P (Anspruchssteller) hat keinen Anspruch gegen Sachverständigen. nun ist die frage, ob P jedoch einen Anspruch gegen den M, der den Sachverständigen vorgeschlug, hat. Darum will ich wissen, ob der M dadurch, dass den Sachverständigen vorschlug und dem Sachverständigen erst die Möglichkeit gab dieses falsche Gutachten zu erstellen, sich der Beihilfe zum Betrug des Sachverständigen strafbar gemacht hat. Problematisch ist hierbei, dass der M nur hofft, dass der Sachverständige ein falsches Gutachten erstellt und beide keine Kontakt haben zu dieser Zeit. |
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| AW: Beihilfe????????????? P könnte einen Anspruch gegen M aus §§ 839a, 840 BGB haben, wenn der M Gehilfe des S war...gab es also irgendeine Handlung des M ggü S, aus der man eine Beihilfe konstruieren könnte? Wenn nicht, dann dürften die Ansprüche des P gegen M scheitern, höchstens käme noch § 826 BGB in Betracht. Liegt aber nach dem mitgeteilten Sachverhalt eher fern.
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