Dies ist eine Diskussion zu Aufbauproblem: Täterschaft und Teilnahme innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo! Ich hab ein Problem, ich schreibe Hausarbeit in Strafrecht und leider haben wir in der Vorlesung Teilnahme und Täterschaft noch nicht gemacht, und ich hab deshalb keine Ahnung wie ichs zu prüfen habe,zwar hab ich schon etliche Fallbücher durchgelesen aber das was ich exakt suche habich natürlich nicht gefunden.... Also, der Fall is so: T denkt im Nachbargarten ertrinkt ein Kind im Teich. C steht neben ihm und weiß das lediglich eine Puppe in den Teich geworfen wurde. Nun sagt er T nichts davon und als dieser versucht über die Mauer zum Nachbargrundstück zu gelangen und dies nicht sofort schafft hilft C ihm auch noch dabei. So,ich bin mirziemlich sicher das esBeihilfe is, aber wie ich dahin kommen soll is mir ein Rätsel: Bis jetzt hab ich so: 1. Unterlassungsdelikt, weil C dem T nicht gsagt hat ,dass es ne Puppe ist => aber C ist kein Garant, 2. dann Mittäterschaft, da dann gleich am Anfang den Streit wann Täterschaft und wann Teilnahme vorliegt, innerhalb diesem die Täterschaft ablehnen und dann 3. Beihilfe wegen dem über die Mauer helfen Kann ich das so machen? Mein Hauptproblem ist eigentlich, dass C nichts sagt UND dem T aktiv hilft.Verdrängt das eine das andere? |
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| AW: Aufbauproblem: Täterschaft und Teilnahme Hallo Schnitzelpalme. Um eine Beihilfe zu bejahen, ist keine Auseinandersetzung zwischen Täter und Gehilfen erforderlich.(siehe Rolf Schmidt AT S.399,der sagt,dass Beihilfe selbst dann möglich ist, wenn der Täter nichts davon weiss; siehe hierzu auch Wessels AT S.208)Beihile ist sehr weit auszulegen und umfasst jeden Beitrag, der die Haupttat fördert (natürlich ist in subjektiver Hinsicht der Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen fremden tatbestandlichen Haupttat und der Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung erforderlich.) Du solltest überlegen, ob du nicht sogar mittelbare Täterschaft gem.§ 25 I 2.Alt. prüfen willst, da der Täter sich ja für gerechtfertigt hält (denkt Puppe sei Kind) und somit einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegen könnte. Da der andere von der korrekten Sachlage wusste, dem Täter aber dennoch hilft, könnte er Tatherrschaft gehabt haben. (Bin mir aber nicht sicher, ob das für die Bejahung reicht.) Gruss Marri |
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