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Aufbau beim Untreuetatbestand

Dies ist eine Diskussion zu Aufbau beim Untreuetatbestand innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 21.09.2009, 22:37
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Aufbau beim Untreuetatbestand

Hallo ihr Strafrechtsexperten,

folgender kurzer fiktiver Sachverhalt:

Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, G, zahlt sich Geld aus dem Vermögen der GmbH als Gewinn aus.
Kernproblematik dabei sollte das tatbestandsausschließende Einverständnis des dispositionsbefugten Vermögensinhabers sein (die Vermögensinhaberschaft zugunsten des G wurde bereits bejaht).

Geht man in der Prüfung des Untreuetatbestands dann folgendermaßen vor?:

I. Untreue nach § 266 I Var. 1 (Missbrauchstatbestand)
1. Verpflichtungs-/Verfügungsbefugnis
Gegeben kraft organschaftlicher Stellung als Geschäftsführer
2. Missbrauch der Befugnis
a) Tatbestandsausschließendes Einverständnis durch Zustimmung der Gesellschafter zur vermögensschädigenden Handlung
aa) Theorie 1
bb) Theorie 2
cc) ...
dd) ..
ee / Stellungnahme) Zustimmungen der Gesellschafter sind beachtlich und tatbestandsausschließend, sofern weder das Stammkapital nach § 30 GmbHG angegriffen wird noch die Gesellschaft in ihrer Existenz gefährdet wird.
b) Zwischenergebnis: Ein Missbrauch der Befugnis liegt aufgrund des tatbestandsausschließenden Einverständnisses der Gesellschafter nicht vor.

Jetzt die eigentliche Frage:
Man kommt im Rahmen der 1. Variante nicht dazu, den (kleinen) Streitstand einzubringen, ob auch eine Vermögensbetreuungspflicht im Missbrauchstatbestand vorliegt, da man schon auf Ebene des Missbrauchs aus der Prüfung fällt.
Muss man jetzt noch die 2. Variante, den Treubruchtatbestand, anprüfen ?

Vielen Dank für die Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 17:21
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AW: Aufbau beim Untreuetatbestand

Missbrauchstatbestand kommt nicht in Beracht bei Alleingesellschaftern, sie unterliegen keinem beschränktem Innenverhältnis. Es kommt nur Treubruchtatbestand in Frage.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 17:46
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AW: Aufbau beim Untreuetatbestand

Naja, den Missbrauchstatbestand schließe ich ja durch das tatbestandausschließende Einverständnis aus. Muss ich dennoch Variante 2 prüfen ?
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