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Aufbau bei mehreren Tätern

Dies ist eine Diskussion zu Aufbau bei mehreren Tätern innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 02.01.2009, 15:20
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Aufbau bei mehreren Tätern

Hier kurz der Fall:
A beauftragt B und C gegen Entgelt seinen Feind F zu hinterrücks zu erschießen. Dabei sollen sich B und Cjeweils an einem Weg im Wald postieren und auf den F warten, der zufällig immer einen der beiden Wege zum Heimtritt aufsucht. B bekommt Gewissensbisse und tritt zurück. C erschießt den vorbeikommenden O den er für F hält. F ist aber den anderen Weg (wo B stehen sollte) gegangen.

Nun weiß ich nicht genau wie ich am besten anfange zu prüfen. Da ja alles in einem Tatkpmplex passiert, würde ich nicht in Tatgeschehen einteilen. Demnach teile ich nur in Strafbarkeit der jeweiligen Personen und prüfe dann.
Normal würde ich mit dem Tatnächsten C anfangen, der den O als error in persona erschossen hat, also:

A. Strafbarkeit des C
I. Mord an O §§211, 212 StGB
II. Versuchter Mord an F §§211, 212, 22, 23 I StGB
B. Strafbarkeit des A
I. Anstiftung zum Mord an F usw..

Dies würde Sinn ergeben wenn es sich bei A um einen Anstifter handelt. Problematisch ist aber eben dass er ja den kompletten Tatplan vorgegeben hat und somit eigentlich Mittäter sein sollte. Der B und C sind ja auch keine Werkzeuge, da sie ja beide Interesse am Erfolg haben, da sie bezahlt werden. Und das "Täter hinter dem Täter" geht ja nur bei organisierten Verbrechen wie z.B. die Mafia. Das trifft ja hier eigentlich nicht zu.

Sollte ich nun aber den Weg der Mittäterschaft wählen, dann würde ich ja so anfangen:
A. Strafbarkeit des A, B, C
I. Gemeinschaftlicher Mord an O
Dann würde ich aber herausfinden, dass man die Tatbeiträge nicht gegenseitig zurechnen kann.. Wie wäre es denn sinnvoller?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2009, 15:27
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AW: Aufbau bei mehreren Tätern

Man muss Mittäter nicht zwingend zusammenprüfen. Das macht man nur wenn einer allein nicht sämtliche Tatbestandmerkmale erfüllt.

Ich würde so aufbauen wie du es als erstes gemacht hast und unter B. I. §§ 212 I, 211 II , 25 II prüfen.
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