Dies ist eine Diskussion zu Antsiftung zum untauglichen Versuch innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo! Meine Frage ist folgende: Ist eine Anstiftung zu einem untauglichen Versuch möglich, wenn der Anstifter weiß, dass der Versuch untauglich ist? Wie sieht es außerdem mit einer mittelbaren Täterschaft aus? Kann jemand, der einen anderen zu einem untauglichen Versuch nötigt, wegen mittelbarer Täter sein, obwohl der um die Untauglichkeit des Versuchs wusste? Vielen Dank für eure Antworten! |
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| AW: Antsiftung zum untauglichen Versuch Zur Anstiftung: Um die Straflosigkeit des agent provocateurs zu begründen, hat man den Vollendungsvorsatz als Voraussetzung der Anstiftung erfunden (Tröndle/Fischer, § 26 Rn. 8 ff. m.w.N.). Das schließt es meines Erachtens aus, den als Anstifter zu bestrafen, der die Untauglichkeit des Versuchs erkannt hat. Die Akzessorietätsgrundsätze stehen einer Strafbarkeit allerdings nicht entgegen, denn eine vorsätzlich rechtswidrige HT liegt mit dem (untauglichen) Versuch vor und auch der Vorsatz hinsichtlich der HT fehlt nicht, wenn der vermeintliche Anstifter den Irrtum des Haupttäters kennt. Die Kenntnis der Untauglichkeit schließt allerdings auf jeden Fall die mittelbare Täterschaft aus: Hier kommt es beim Vorsatz ja auf den des Hintermannes an (und der fehlt!), zugerechnet werden lediglich die Tathandlungen des "Werkzeugs" nach § 25 I 2. Alt. |
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