Dies ist eine Diskussion zu Alternativer Vorsatz bei wahllosem Schuss in die Menge? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Alternativer Vorsatz bei wahllosem Schuss in die Menge? Angenommen, T schießt wahllos in eine Menschenmenge, wobei ihm egal ist, welchen Menschen er trifft. Ist das ein Fall des alternativen Vorsatzes (dolus alternativus)? Dann wäre T nach wohl h.M. (?) wegen eines vollendeten Tötungsdelikts in Tateinheit mit u.U. zahlenmäßig nicht näher bestimmbaren versuchten Tötungsdelikten strafbar!? Oder muss bei einem Fall des dolus alternativus zumindest eine gewisse Vorauswahl stattfinden, der Vorsatz also schon bestimmte Personen bzw. einen umgrenzten Personenkreis umfasst haben ("entweder treffe ich Person X oder Y oder Z")? In Wessels / Beulke, StrR AT steht zu diesem Beispiel, dass die Vorstellung des Täters die Tat in ihren Grundzügen erfassen muss, wobei eine gattungsmäßige Bestimmung des Tatobjekts ausreiche. Worauf bezieht sich "gattungsmäßige"? Auf das Tatbestandsmerkmal "Mensch" i.S.d. § 212 StGB? Oder ist damit gemeint, dass dem Vorsatz des T in diesem Beispiel (nicht näher überschaubare Menschenmenge) nur der tatsächlich getroffene Mensch (bzw. nur ein versuchtes Tötungsdelikt bei Fehlgehen) zugerechnet wird |
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| AW: Alternativer Vorsatz bei wahllosem Schuss in die Menge? Ich würde sagen T handelte mit dolus eventualis, er nahm es billigend in Kauf das bei seiner Handlung jemand getötet wird und das Objekt ist ein menschliches Wesen. Somit wäre mM nach der obj. TB erfüllt, wie vom Wessels richtig zitiert, da es um die gattungsmäßige Bestimmung des Tatobjekts ging. |
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| AW: Alternativer Vorsatz bei wahllosem Schuss in die Menge? ok, danke für deine Einschätzung. Dann bezieht sich "gattungsmäßig" wohl auf einen Menschen i.S.d. § 212 StGB. Aber liegt hier zugleich auch ein Fall des dolus alternativus vor? Wenn jetzt T bspw. von A und B verfolgt wird und er einen Schuss auf seine Verfolger abgibt, bei dem er nicht weiß, welcher von bdeiden getroffen wird, aber beide Möglichkeiten in Kauf nimmt, dann liegt ja auch ein dolus alternativus vor, bei dem bspw. die h.M. unter Beachtung der Idealkonkurrenz alle erfassten Delikte bestraft (also Vorsatztat etwa an A und Versuch an B). Soweit, so klar. Nur frag ich mich, ob dies auch beim Ausgangsfall gilt, weil ja hier ein gewisser Unterschied besteht. Im 2.Fall hat T ja sozusagen gewisse Personen in seinen Vorsatz aufgenommen bzw konkrteisiert, während er sich bei einem wahllosen Schuss in eine unüberschaubare Menschenmenge wohl nicht über jede einzelne Person, die er treffen könnte, Gedanken macht (wobei, sachgedankliches Mitbewusstsein!?). Hier könnte man ja die Zahl der versuchten Tötungsdelikte gar nicht genau bestimmen (die ja in der Praxis bei ohnehin hinter das vollendete zurücktreten würden, aber ich mein ja jetzt rein theoretisch). Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine. Aber vielleicht denk ich grad auch nur zu kompliert, weil ich heut schon zuviel gelernt hab |
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