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§§ 242, 246 bei Mitgewahrsam / "anvertraut"

Dies ist eine Diskussion zu §§ 242, 246 bei Mitgewahrsam / "anvertraut" innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 31.08.2006, 11:18
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Exclamation §§ 242, 246 bei Mitgewahrsam / "anvertraut"

Also mal angenommen A und B leiten zusammen ein Geschäft. Dienstags ist A alleine; in der Zeit bedient sich A aus der Kasse, um sich davon was schönes zu kaufen.
Diebstahl würde ich mal auschließen, da ich gleichrangigen Gewahrsahm annehme. Was ist mit Unterschlagung bei Mitgewahrsahm? Würdet ir auch ein "anvertraut" iSd § 246 II annehmen bzgl. Kasse + Inhalt? Bzg. Fremdheit der Sache genügt es doch bei beiden Tatbeständen, dass die Sache "auch"-fremd ist, oder?

Fall weitergesponnen: B lässt sich von A die gekaufte Sache zum Betrachten aushändigen, behält sie jedoch dann als "Pfand" , um A dazu zu bewegen, den Schaden wieder zu ersetzen. Ein Pfandrecht besteht ja wohl mangels Einigung nicht... Diebstahl könnte man prüfen, aber es erschiene mir dann komisch, wenn B da gar kein Recht hätte, sich die Sache anzueignen. Leite ich da ein Recht zum Besitz aus § 823 II her? Oder überseh ich was??
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