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§ 267 - Urkundenfälschung: Wann ist das Regelbeispiel Abs. 3 Nr. 2 erfüllt?

Dies ist eine Diskussion zu § 267 - Urkundenfälschung: Wann ist das Regelbeispiel Abs. 3 Nr. 2 erfüllt? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 23.09.2008, 15:25
Boardneuling
 
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§ 267 - Urkundenfälschung: Wann ist das Regelbeispiel Abs. 3 Nr. 2 erfüllt?

Fall: Vorstand V der M-AG beauftragt Prokurist P ein Konto zu eröffnen und 500.000 € auf dieses Konto einzuzahlen. Diese erscheinen nicht mehr in der Bilanz. Nachdem P den Antrag ausgefüllt hat übergibt er ihn V, der ihn an die Bank weiterleiten soll. V hat sich zwischenzeitlich überlegt, dass er das Geld für private Zwecke verwenden könnte. Deshlab setzt er im entsprechenden Abschnitt auf dem Antragsformular neben das Konto der M-AG das seiner Frau und leitet den Antrag weiter, der von der Bank S angenommen wird. 4 Jahre später wird V entlassen. Mehrere Monate später fordert V das Geld bei der Bank an. Dieses wird umgehend auf das Konto seiner Frau überwiesen.

Frage: Dass sich V u. a. wegen Urkundenfälschung strafgbar gemacht hat ist klar. Meine Frage ist, ob ein besonders schwerer Fall gem. § 267 III Nr. 2 vorliegt. Zwar wurde für die M-AG ein Vermögensschaden von besonders großem Ausmaß herbeigeführt, jedoch nicht unmittelbar durch die Urkundenfälschung, sondern durch eine Handlung, die erst Jahre später begangen wird. Erfüllt dies trotzdem 267 III Nr. 2??? Danke im Voraus!
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Alt 23.09.2008, 16:50
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AW: § 267 - Urkundenfälschung: Wann ist das Regelbeispiel Abs. 3 Nr. 2 erfüllt?

Hallo!

Ich persönlich wäre eher der Meinung, dass die Urkundenfälschung für die Vorlage des Formulars gilt. Mit der Urkundenfälschung wird die Täuschung iSd 263 erreicht und der Tatbestand des 263 wird mit der Vermögensverfügung vollendet - also TE (52)

Für 267 und 263 gilt aber dasselbe, wenn es um einen besonders hohen Vermögensschaden geht. Besondere Ausmaße hat ein Vermögenschaden, wenn er über das Maß der üblicherweise bei Betrugsdelikten zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Richtwerte liegen zwischen 20.000 und 100.000 EUR. Vorliegend sind es 500.000 EUR.

Ggf. könnte die Verjährung nach 78 III noch eine Rolle spielen - jedenfalls hinsichtlich der Urkundenfälschung - der SV stellt sich jetzt so dar, dass hier noch keine Verjährung eingetreten ist, aber ich wollte dies dennoch mal als Hinweis einbringen...

Ich muss dazu auch sagen, dass ich eher Zivilrechtler bin und meine Darstellung hier nichts mehr als ein "good guess" ist.


VG,

Peter
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Alt 25.09.2008, 11:14
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AW: § 267 - Urkundenfälschung: Wann ist das Regelbeispiel Abs. 3 Nr. 2 erfüllt?

Das würde also bedeuten, dass der besonders hohe Vermögensschaden - bei 267 - unmittelbar aus der Tathandlung resultieren muss und nicht eine weitere Handlung des Täters nötig sein darf. Habe ich das richtig verstanden? Hat sonst noch wer eine Idee dazu?

Thanx.
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