Dies ist eine Diskussion zu § 266 innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| § 266 Hi! Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt! Kann der Tatbestand bei § 266 StGB auch erfüllt sein, wenn eine Sache verwahrt wird, die aber schon vorher gestohlen wurde und der Vortäter quasi nur lagert? |
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| Aw: § 266 Hallo! In §266 StGB wird als Tatbestand Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis genannt. Hier handelt es sich um "unrechtbeladenes" Diebesgut. Wenn der Verwahrer nicht weiss, daß es sich um Diebesgut handelt, so könnte man die Verwirklichung des §266 hier durchaus annehmen. Hätte der Verwahrer erkennen können (Fahrlässigkeit) oder hätte er es gewusst (Vorsatz), daß es sich um Diebesgut handelt, kann er den TB des §266 nicht erfüllen. Er wird dann mE Mittäter. Viele Grüße, Peter M.
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| Aw: § 266 Mittäter? Ich raff dasnicht wieso mittäter? Ich weiß das es sukzessive Mittäterschaft gibt, aber wenn der Diebstahl beendet ist, ist diese auch nicht mehr möglich und was hat das dann mit der Untreue zu tun? |
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| Aw: § 266 Wenn der Verwahrer nicht von dem Diebstahl weiß, kann er natürlich auch 266 begehen. Nach einer m.W. Mindermeinung soll das am Diebesgut nicht möglich sein; dann untauglicher Versuch, der nicht strafbar ist. Wenn er Mitwisser ist, kann er trotzdem nicht Mittäter sein, weil der Diebstahl offensichtlich bereits beendet ist (letzte beutesichernde Maßnahme). M.E. in diesem Fall klarer 259 in der Verschaffensalternative. |
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