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§ 263<->§ 265a

Dies ist eine Diskussion zu § 263<->§ 265a innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 18.12.2005, 11:31
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§ 263<->§ 265a

Hallo, habe folgende Frage und auch Problem:
Wenn jemand mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mitfährt, kein Ticket oder ähnliches löst. Dann kontrolliert wird, er jedoch ein ungültiges Fahrticket vorzeigt, der Kontrolleur aber abgelenkt ist und somit die Täuschung nicht bemerkt. Wie hat sich dieser dann strafbar gemacht? § 265a oder § 263?
Ich würde ja zu § 263 tendieren, habe gelesen, dass in den Fällen in denen die entgeltliche Leistung nur durch Täuschung einer Kontrollperson erlangt wurde Betrug gegeben ist. Wie prüfe ich das dann, muss ich da noch auf § 265a eingehen? Letztlich ist § 265a ja ein AuffangTB gegenüber § 263.
Gruß P
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2005, 11:45
V.I.P.
 
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AW: § 263<->§ 265a

Ich würde kurz darauf eingehen und auf die Subsidiaritätsklausel hinweisen. Und damit Schluss. Sicher wirst Du den Platz für andere Probleme brauchen
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2005, 12:08
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AW: § 263<->§ 265a

Tatbestandlich wird bestimmt beides vorliegen. Aber im Schuldspruch könnte ich mir vorstellen, daß nur der das Erschleichen von Leistungen auftacuht, da es im Wege der Spezialität den Betrug konsumiert.
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