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§ 239 und ein Denkfehler?

Dies ist eine Diskussion zu § 239 und ein Denkfehler? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 09.03.2006, 01:03
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§ 239 und ein Denkfehler?

...Als sie in der Küche die Glasflasche des B erblickt, wird ihr alles klar: Mit
dieser Flasche wollte A sie bestimmt erschlagen, wenn sie vom Cognac müde geworden wäre.
Nur wegen ihres Scheidungswunsches hatte er wohl davon abgesehen. In dem Moment hört F,
wie im Hausflur die Toilettentür geschlossen wird.
F meint, A dürfe nicht ungestraft davon
kommen, nachdem er sie fast umgebracht hat. Schnell läuft sie hinzu und verriegelt die Tür

von außen. Dann ruft sie die Polizei.
Als die Polizeibeamten eintreffen und die Toilettentür öffnen, finden sie dort den schlafenden
Sohn von A und F auf dem Fußboden
. Dieser war von F unbemerkt nach Hause gekommen
und hatte in der Küche seinen Durst mit dem Inhalt der Glasflasche des B gelöscht. Auf der
Toilette war er dann von einer so starken Müdigkeit übermannt worden, dass er eingeschlafen
war, bevor er überhaupt gemerkt hatte, dass die Tür verschlossen war. A hingegen war bereits
vorher zu G gefahren, um die Wendung der Ereignisse zu feiern.


So, jetzt gehts um Freiheitsberaubung, bzw. Strafbarkeit des F. Aber irgendwie bleibe ich immer beim subj. TB hängen, wegen kein Vorsatz. Hab ich da nen totalen Denkfehler und was ist mit TB-Irrtum! Hat da vll jmd. nen Aufbau parat oder kann mir da auf die Sprünge helfen?!
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