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§ 206a StPO

Dies ist eine Diskussion zu § 206a StPO innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 12.09.2010, 07:08
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§ 206a StPO

Fallgestaltung: Nach Erhebung der öffentlichen Anklage und vor Eröffnung des Hauptverfahrens stellt sich heraus, dass der Angeschuldigte auf Dauer verhandlungsunfähig ist. Das Verfahren wird vom Gericht gem. § 206a StPO eingestellt (!). Das Gericht ist der Auffassung, dass trotz Einstellung nach § 206a StPO das Verfahren weiterhin rechtshängig ist und fordert 1 - 2 mal jährlich die Vorlage von ärztlichen Attesten an. Gründe für eine Besserung des Gesundheitszustandes sind weder ersichtlich noch bekannt. Schließlich gibt das Gericht 4 Jahre nach Einstellung des Verfahrens einen Sachverständigenauftrag an das zuständige Gesundheitsamt mit der Frage, ob weiterhin Verhandlungsunfähigkeit besteht.

Fragestellung: Ist das GERICHTLICHE Verfahren durch die Einstellung gem. § 206a StPO erledigt oder weiterhin rechtshängig? Müssen konkrete Gründe vorhanden sein, um andauernd die Vorlage von ärztlichen / amtsärztlichen Attesten zu fordern (Dauerhaftigkeit von Entscheidungen) oder kann dies wahllos nach richterlicher Einschätzung geschehen? Wenn das gerichtliche Verfahren beendet ist, ist dann die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens und muss dann erneute Anklage erhoben werden? Sollte das gerichtliche Verfahren nicht beendet sein, ergibt sich die Frage der praktischen Abgrenzung zur Einstellung gem. § 205 StPO. Thx
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