Dies ist eine Diskussion zu § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen Hallo, laut Gesetz heißt es ein bestimmter Personenkreis darf unbefungt kein fremdes Geheimnis "offenbaren". Wie ist das aber, wenn z.B. der Therapeut über das Problem einer Patientin spricht, ohne dass aus seinen Schilderungen eine Zuordnung zu einer bestimmten Person erfolgen kann: Also nicht Frau Y war heute bei mir und hat mir dies und das anvertraut, sondern einfach, eine Patientin hat folgendes Problem (ohne, dass man von den Daten auf die Person schließen kann). Reicht das dann schon für den TB des § 203?? Wäre doch eigentlich sinnwidrig, oder? Ferner dürfte ein Therapeut nie über seine Fälle sprechen..? Besten Dank, J@smin. |
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