Dies ist eine Diskussion zu § 113 StGB usw. innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| § 113 StGB usw. Hallo, habe mich gerade gefragt, was ist, wenn ein Dritter sich im Rahmen des § 113 StGB einschaltet... also z.B. ein Dritter sich vor ein Auto wirft, welches gerade von einem Polizisten angehalten werden sollte. Durch das Vor-das-Auto-schmeißen kann der Fahrer flüchten, was der Dritte auch bezweckt und vorausgehen hat. Kann dieser Dritte § 113 erfüllen? Oder nur § 240 (mit Strafrahmen des § 113???) oder gilt das alles nur für den von der Vollstreckungshandlung Betroffenen?? Und was ist mit dem Betroffenen? Würde mich sehr über Meinungen freuen! |
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| AW: § 113 StGB usw. Ah okay, vielen Dank!! Aber wenn der von der Vollstreckungshandlung Betroffene (also der Fahrer) vorgehabt hat, auf den Polizisten zuzufahren und so Widerstand mit Gewalt zu leisten, käme §§ 240, 22 in Betracht, oder? Denn der Versuch des § 113 ist nicht strafbar... würde man in dem Fall dann den Strafrahmen des § 240 anwenden? Kann sich ein Dritter überhaupt einschalten und § 113 erfüllen (also z.B. wenn der Dritte statt sich vor das Auto zu werden den Polizisten geschlagen hätte) oder geht das immer nur durch den von der eigentlichen Vollstreckungshandlung Betroffenen? |
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