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1. Strafrecht Hausarbeit

Dies ist eine Diskussion zu 1. Strafrecht Hausarbeit innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2009, 18:54
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Question 1. Strafrecht Hausarbeit

Ich habe eine Frage. Und zwar steht im Sachverhalt: "C und D hatten die -unzutreffende- Vermutun, dass A der Polizei von der Organisation erzählt hat. Dies hielten sie für eine Verrat und beschlossen daraufhin den A zu töten."
Wo genau wird das "unzutreffend" angesprochen? Ich glaube nämlich nicht, dass es sich hier um einen Irrtum handelt. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schonmal...


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  #2 (permalink)  
Alt 08.02.2009, 11:59
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Ich verstehe Deine Frage nicht ganz. Wenn Du aber das wissen willst, was ich glaube - den Satz übersetzt haben - dann heißt das folgendes:

"C und D hatten die -unzutreffende- Vermutun, dass A der Polizei von der Organisation erzählt hat. Dies hielten sie für eine Verrat und beschlossen daraufhin den A zu töten."

C und D glauben, dass A der Polizei davon erzählt hat. In Wirklichkeit hat er der Polizei aber nichts davon erzählt. Weil sie nun aber dachten, dass der A sie "Verraten" hat, beschließen sie ihn zu töten.
____________________

Deine Vermutung, dass es sich hierbei nicht um einen Irrtum handet, ist irrelevant. So würdest Du dem Sachverhalt Dinge unterstellen, die nicht drinstehen. Du musst davon ausgehen, dass der Sachverhalt genau so geschehen ist. Und dann Irren sich die beiden nun einmal - egal was du vermutest
__________________
Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis
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  #3 (permalink)  
Alt 08.02.2009, 13:19
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Also, ich bin mir ja nicht sicher, ob es sich um einen irrtum handelt, daher frage ich. Falls es einer ist, welcher denn? Vorsatz oder Schuld werden jawohl kaum ausgeschlossen, oder? Es geht hier doch um das Motiv von B und C. ich wollte also nur fragen, wo man das anspricht?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.02.2009, 18:34
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Jetzt verstehe ich:

Also wenn die beiden den A getötet haben, dann prüfst alles ganz normal durch. Dieser Motivirrtum spielt ja beim subjektiven Tatbestand keine Rolle. Muss sich ja alles nur auf die obj. Merkmale beziehen und nicht auf sonstige Dinge.

Beim Prüfungspunkt "Schuld" würde ich dann einem Tatbestandsirrtum nach § 16 I kurz ansprechen und ihn dann mit der Begründung - recht schnell - ablehnen, dass der Beweggrund nicht zum "gesetzlichen Tatbestand" gehört.
__________________
Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis
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  #5 (permalink)  
Alt 11.02.2009, 10:55
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Ich habe da gleich nochmal ne frage. Es geht um das mordmerkmal Heimtücke. Voraussetzungen sind ja Arg- und Wehrlosigkeit. Wenn jemand aus einer kriminellen Organisation aussteigt, muss er dann mit einem Angriff seiner Ex-Kameraden rechnen? Zwei aus der Organisation wollen diesen töten, musste er mit dem Angriff rechnen, bzw. war er dann arglos?
Vielen Dank,
liebe Grüße
Tina
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  #6 (permalink)  
Alt 11.02.2009, 11:15
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Deine letzte Frag ist ziemlich obskur. Gab es IRGENDWELCHE Anhaltspunkte dafür, dass er nach dem Ausstieg in Todesgefahr gewesen wäre? Nein? Genau.

ZU deiner ersten Frage: Lass das bloß aus dem § 16 StGB raus, das wäre offensichtlich rechtlich fehlerhaft. Aber versuch es doch mal bei den niederen Beweggründen (Sühne von Verrat). "Blurache" wird etwa als niedriger Beweggrund angesehen...
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.02.2009, 11:29
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

Vielen Dank dafür.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.02.2009, 19:48
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AW: 1. Strafrecht Hausarbeit

also generell prüft man den § 16 meiner meinung nach im subjektiven tatbestand, weil der gesetzeswortlaut dies so vorschreibt: man handelt dann nicht vorsätzlich.

in diesem fall ist § 16 aber völlig irrelevant, solltest du höchstens mit einem satz ansprechen, dass es sich dabei um einen unbeachtlichen motivirrtum handelt, weder um einen solchen des abs. 1 noch des abs. 2.

wegen deiner frage bezüglich arg- und wehrlosigkeit: guck mal in nen kommentar.

ich glaub arglos ist derjenige, der sich in der konkreten situation keiner gefahr für seine körperliche unversehrtheit versieht (oder so ähnlich) und
wehrlos ist derjenige, wer aufgrund seiner arglosigkeit gar nicht, oder nur sehr eingeschränkt zur verteidigung fähig ist.

ich denk jemand, der aussteigt denkt nicht die ganze zeit: gleich bringt mich jemand um, also ist er je nach situation, arglos.
kommtdarauf an, wie der täter auf ihn zugeht in der konkreten situation

LG
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