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Zusammenveranlagung EStG

Dies ist eine Diskussion zu Zusammenveranlagung EStG innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 05.12.2011, 17:02
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Zusammenveranlagung EStG

Hallo,

unter http://www.juraforum.de/lexikon/zusammenveranlagung

heißt es unter 1. Allgemein:
"Die Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Partner zustimmen. Fehlt es aber an einer eindeutigen Willensäußerung, ist gemäß § 26 Abs. 3 EStG von der Finanzbehörde der Wunsch nach einer Zusammenveranlagung zu unterstellen."

Wo ist geregelt, dass von der Finanzbehörde - bei abweichenden
Willenserklärungen - der Wunsch unterstellt wird, dass die
Zusammenveranlagung gewünscht wird?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 17:25
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AW: Zusammenveranlagung EStG

Zitat:
Wo ist geregelt, dass von der Finanzbehörde - bei abweichenden
Willenserklärungen - der Wunsch unterstellt wird, dass die
Zusammenveranlagung gewünscht wird?
Nicht bei abweichenden WE, sondern bei nicht abgegebenen WE, das ist ein großer Unterschied.
Geregelt ist das in § 26 ABs. 3 EStG.

Wenn nur einer der beiden Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt, so ist diese auch zwingend (mit Ausnahmen) durchzuführen.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 06:17
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AW: Zusammenveranlagung EStG

@ jochen738

Zunächst vielen Dank für die Antwort; aber welche Ausnahmen?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 13:00
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AW: Zusammenveranlagung EStG

Einen Ausnahmefall gibt es z.B. dann, wenn der Ehegatte, der die getrennte veranlagung wünscht ein positives Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages hat. In dem Fall wäre der Antrag dieses Ehegatten auf getrennte Veranlagung rechtsunwirksam (R 26 Abs. 3 EStR). Andere Ausnahmefälle sind mir nicht bekannt.
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zusammenveranlagung - trennung - estg

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