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Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie?

Dies ist eine Diskussion zu Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie? innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 23.08.2011, 11:16
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Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie?

Guten Tag!
Ich habe heute eine Frage, die die Vermietung von Ferienimmobilien betrifft.
Angenommen man kauft eine Ferienwohnung in Deutschland, die man anschließend fast ständig weitervermietet, wie werden hier die Steuern auf die Vermietung berechnet? Würde dies steuerlich ein Unterschied machen, ob ein Deutscher diese Wohnung mietet, oder ein Nicht-EU-Bürger? Natürlich würde die Grundsteuer anfallen, jedoch würden wohl die Einkünfte aus der Vermietung als Einkommen bezeichnet, worauf Einkommensteuer bezahlt werden müsste, oder? Hätte ein Nicht-EU-Bürger diesbezüglich Probleme, ein Einkommen in Deutschland ohne Visa etc. zu erzielen? Wie hoch wäre allgemein der Prozentanteil der Einkommensteuer in diesem Fall? Mir kam zu Ohren, daß man ebenfalls ein Kleinunternehmen anmelden könnte, um die Steuergrenze zu erhöhen-was wäre jedoch, wenn der Wohnungseigentümer bereits ein solches Kleinunternehmen hätte? Entschuldigung für die vielen Fragen. Vielen Dank.
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Alt 23.08.2011, 21:56
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AW: Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie?

Zitat:
Angenommen man kauft eine Ferienwohnung in Deutschland, die man anschließend fast ständig weitervermietet, wie werden hier die Steuern auf die Vermietung berechnet?
Der Gewinn wird versteuert.

Zitat:
Würde dies steuerlich ein Unterschied machen, ob ein Deutscher diese Wohnung mietet, oder ein Nicht-EU-Bürger?
Nein.

Zitat:
Natürlich würde die Grundsteuer anfallen, jedoch würden wohl die Einkünfte aus der Vermietung als Einkommen bezeichnet, worauf Einkommensteuer bezahlt werden müsste, oder?
Beide Steuerarten fallen an und haben nichts miteinander zu tun.

Zitat:
Hätte ein Nicht-EU-Bürger diesbezüglich Probleme, ein Einkommen in Deutschland ohne Visa etc. zu erzielen?
Keine rechtlichen Probleme aber zu parktischen Problemen dürfte es trotzdem führen, wenn der Nicht-EU-Bürger nicht nach Deutschland reisen darf.

Zitat:
Wie hoch wäre allgemein der Prozentanteil der Einkommensteuer in diesem Fall?
Das hängt sehr stark von der Höhe des Gewinns aus der Vermietung und von der Höhe weiterer Einkünfte ab.

Zitat:
Mir kam zu Ohren, daß man ebenfalls ein Kleinunternehmen anmelden könnte, um die Steuergrenze zu erhöhen-was wäre jedoch, wenn der Wohnungseigentümer bereits ein solches Kleinunternehmen hätte?
Das trifft nur auf die Umsatzsteuer zu, die hier als dritte Steuerert noch zu beachten wäre.

Ist der Nicht-EU-Bürger nun der Mieter oder der Vermieter der Wohnung?
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  #3 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 22:11
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AW: Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie?

Hallo Hambre,
danke erst mal für die Antworten.
In diesem Falle wäre der Nicht-Eu-Bürger der Vermieter. Könnten eine solche Wohnung auch ein Nicht-EU-Bürger gemeinsam mit einem EU-Bürger gemeinsam kaufen, und sich die Einnahmen etc. teilen?
Ich verstehe nicht ganz, weshalb Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen könnten?
Wie würde die Staffelung für Nicht-EU-Bürger bei Einkommensteuer aussehen?
Vielen Dank nochmal.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 23:28
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AW: Wieviel Steuern auf Ferienimmobilie?

Zitat:
Könnten eine solche Wohnung auch ein Nicht-EU-Bürger gemeinsam mit einem EU-Bürger gemeinsam kaufen, und sich die Einnahmen etc. teilen?
Auch das geht.

Zitat:
Ich verstehe nicht ganz, weshalb Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen könnten?
Die kurzfristige Vermietung ist nicht wie die normale Wohnungsvermietung von der Umsatzsteuer befreit. Bei Mieteinnahmen unter 17.500€ im Jahr kann aber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, die wieder zur Befreiung von der Umsatzsteuer führt. Sollte Umsatzsteuer anfallen, ist man im Gegenzug auch Vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Umsatzstuer hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun. Beide Steuerarten können gleichzeitig anfallen.

Zitat:
Wie würde die Staffelung für Nicht-EU-Bürger bei Einkommensteuer aussehen?
Der Nicht-EU-Bürger ist mit seinem Gewinn aus der Vermietung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Ihm steht dadurch der Grundfreibetrag nicht zu. Ansonsten gilt der normale Steuertarif nach § 32a EStG, der in Deutschland linear progressiv ist, also keine Stufen (Staffelung) enthält.
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