Dies ist eine Diskussion zu Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid + Aussichten bei Anfechtung falsch Geschätzer Gewerbeeinnahmen innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid + Aussichten bei Anfechtung falsch Geschätzer Gewerbeeinnahmen A hat Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. - Zur Verspätung: Ist das Finanzamt verpflichtet nachzuweisen dass die Aufforderung zur Steuererklärung zugestellt wurde oder wird in solchen Fällen schlicht angenommen dass das Amt recht hat? - Kann nachträglich die Steuererklärung zu den nicht vorhandenen Gewerbeeinnahmen eingereicht werden oder ist es dafür "zu spät"? - Gibt es eine gesetzliche Grundlage die das Amt berechtigt pauschal anzunehmen dass A die 5000 € gewerblich erwirtschaftet hat? - Kann A vom Amt verlangen nachzuweisen wie es auf den zu hoch veranschlagten Lohn kommt? Danke im Vorraus und Ahoi! |
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| AW: Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid + Aussichten bei Anfechtung falsch Geschätzer Gewerbeeinnahmen Hallo, 1. der Nachweis wird wohl vom FA erbracht werden können. Das bringt aber die Kuh nicht vom Eis, deshalb sollte man sich damit nicht länger als nötig aufhalten. 2. Sie müssen eine ESt-Erklärung einreichen - und zwar für beide Jahre. Dafür ist es noch nicht zu spät - sicherlich sind beide ESt-Bescheide unter Vorbehalt ergangen (siehe Bescheid unter Erläuterungen), dementsprechend können beide Bescheide noch geändert werden. Zudem sollten Sie Einspruch gegen die Bescheide einlegen, so dass die Bestandskraft nicht eintritt; siehe unten. 3. Auf die Frage der Feststellungsbeweislast sollten Sie nicht eingehen, weshalb ich nicht näher darauf eingehe. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass das FA die steuerpflichtigen Einnahmen nachweisen muss; wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen (z.B. Abgabe der Steuererklärungen) aber nicht nachkommt, hat das FA gem. § 162 AO das Recht, die Besteuerungsgrundlagen nach den allg. Grundsätzen insbesondere des § 5 AO zu schätzen. Also m.E. sollten Sie gegen die ESt-Bescheide und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages Einspruch einlegen; diesen begründen Sie (hinsichtlich des Verspätungszuschlages) mit der Tatsache / Behauptung, dass Ihnen keine Aufforderungen zur / Erinnerungen an die Abgabe der Erklärungen zugegangen sind. Ferner behaupten Sie, dass die Einkünfte zu hoch geschätzt sind; verweisen Sie auf die noch einzureichenden ESt-Erklärungen. Drittens wurde die Schätzung rechtsfehlerhaft ausgeübt - dem FA müssten die Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2009 und 2010 vorliegen; ergo gibt es für die Schätzung der "Lohneinkommen" keinen Raum. Sie beantragen, Ihnen für die Einreichung der ESt-Erklärungen eine Frist von einem Monat einzuräumen. In dieser Zeit sind die Erklärungen auch tatsächlich beim FA einzureichen. Das Erstellen der Erklärungen dürfte ja auch kein Problem sein, anscheinend hatten Sie ja nur Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit bezogen. Und dafür nehmen Sie die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2009 und 2010. Sollte es hinsichtlich der Erklärungen aber Leichen im Keller geben, wäre es sinnvoll, zu einem StB zu gehen. Für diesen Fall würde ich nur gegen den Verspät.zuschl. Einspruch einlegen und hinsichtlich der ES-Bescheide Änderungsanträge stellen.
__________________ Gruß - GERMANTAX ® nein, wir müssen uns nicht hinter irgend einem Pseudonym verstecken. |
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| AW: Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid + Aussichten bei Anfechtung falsch Geschätzer Gewerbeeinnahmen zu 1.: Es ist nicht relevant, ob man vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert wurde. Der Verpätungszuschlag darf alleine schon bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abgabefrist verhängt werden. |
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| AW: Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid + Aussichten bei Anfechtung falsch Geschätzer Gewerbeeinnahmen Das ist richtig, hambre. Allerdings wissen wir nicht, welche Einkünfte in welcher Höhe er diese bezogen hat. Dann sollte m.E. die Abgabepflicht durch Aufforderung durch das FA nicht ungenannt bleiben.
__________________ Gruß - GERMANTAX ® nein, wir müssen uns nicht hinter irgend einem Pseudonym verstecken. |
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