Dies ist eine Diskussion zu Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung, PKW Kosten innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung, PKW Kosten Arbeitnehmer A (Steuerpflichtiger) arbeitet weit von zu Hause aus, kommt nur am Wochenende nach Hause. Das ist schon 3 Jahre so. Er hat natürlich dort auch eine Wohnung, für die er bis dahin immer die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht hat. Unter anderem eine Familienfahrt wöchentlich nach Hause (einfache Strecke*0,30 Euro). So nun, aber die Fragen: Laut §9(1) Nr.4 Satz 2 EStG sind die Aufwendungen für jeden vollen Kilometer mit 0,30 Euro anzusetzen, höchstens aber 4500 Euro im Jahr ohne Nachweis, über 4500 Euro müssen natürlich die Nachweise dargelegt werden (Tankquittungen etc). Frage 1: Ist die Pauschale nur für eine einfache Entfernung anzusetzen oder hin und zurück? (Formulierung: für jeden vollen Kilometer) Frage 2: Darf A von der maximalen Grenze von 4500 Euro bei der Steuererklärung maximal Gebrauch machen? Er rechnet z.B. aus, was er maximal absetzen kann (Fahrten mit dem Auto von zu Hause (Erstwohnung) aus zu Arbeit, das wären ca 300km) und wenn die Grenze erreicht ist, setzt er dann halt die Wohnung am zweiten Wohnort ab. Wäre solche Kombination denkbar? In den früheren Jahren bei der Einkommensteuererklärung hat er natürlich die zweite Wohnung immer miteingesetzt, sodass Finanzamt evtl. solche Werbungskosten sperren könnte... Frage 3: Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, ist ja auf erste 3 Monate Abwesenheit begrenzt. Gilt diese Grenze jährlich neu oder ist es auf Dauer ausgelegt? Frage4: A hätte im 2011 Autoreparatur über 1800 Euro, kann er diese teilweise absetzen? Denn das Auto nutzt ja A auch oft beruflich und für Familienheimfahrten. Prozentual auszurechnen? |
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| AW: Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung, PKW Kosten zu Frage 1.: Warum ignorierst Du im Gesetzestext das entscheidende Wort, das Deine Frage eindeutig beantwortet? für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Mit "vollem" Kilometer ist gemeint, dass man grundsätzlich abrunden muss, d.h. 12,9km = 12km zu Frage 2.: Die Familienheimfahrten fallen ohnehin nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sondern vielmehr unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der Annahme in dieser Frage steht § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 entgegen. zu Frage 3.: Die 3 Moante gelten nur einmalig. zu Frage 4.: Nein, solche Reparaturen sind mit der Pauschale abgegolten |
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