Dies ist eine Diskussion zu Wann Grunderwerbssteuer ? innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Wann Grunderwerbssteuer ? -A wird monatliche Raten in Form einer Miete an B zahlen, für drei Jahre, dann wäre die Restsumme an B fällig, -A hat keine Chance, vorher ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden, lediglich eine Auflassungsvormerkung ist vorgesehen, -käme A in die Situation, nicht mehr dort wohnen zu können, würde die Einstellung der monatlichen Zahlungen dazu führen, daß der Vertrag hinfällig und das Grundstück innerhalb einer festgeschriebenen Frist herauszugeben und die Auflassung zu löschen wäre. Frage: Grunderwerbssteuer : Ja oder Nein ??? |
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| AW: Wann Grunderwerbssteuer ? kommt darauf an, würde ich sagen. Angenommen der A erfüllt seinen Teil des Vertrages. Hätte der B eine Chance vom Vertrag loszukommen oder liegt die Folge nun insoweit allein beim A? |
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| AW: Wann Grunderwerbssteuer ? B hätte in diesem Fall keine Möglichkeit, aus dem Vertrag zu kommen. |
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| AW: Wann Grunderwerbssteuer ? Mhh.. Interessante Frage, bei der ich mir auch nicht sicher bin. Grundsätzlich läuft es so ab, dass man beim Notar den Vertrag abschließt, der Notar dies samt Kaufpreis an das Finanzamt weitergibt, das Finanzamt die Steuer errechnet und schließlich an den Steuerschuldner weitergibt. Dieser hat dann einen Monat Zeit zu zahlen. Eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt nur unter der Voraussetzung der Zahlung. Ich dachte zuerst an ein Konstrukt wie das des wirtschaftlichen Eigentums beim kauf unter Eigentumsvorbehalt. Aber bei näherem Überlegen ist das gar nicht zielführend und am Thema vorbei. Ich vermute, die Grunderwerbsteuer wird daher erst nach diesen drei Jahren, eben mit dem Kauf ansich fällig. Dort dürften die "Mietraten" aber noch zum Kaufpreis zugerechnet werden, kann ich mir vorstellen. |
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| AW: Wann Grunderwerbssteuer ? Die entscheidende Frage ist hier, ob die Vereinbarung, dass der endgültige Kauf durch den A erst dann wirksam wird, wenn er nicht dienstversetzt wird eine zulässige Bedingung im Sinne von § 14 GrESTG ist. Nach meinem Verständnis würde es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln: der Kaufvertrag wird erst dann voll wirksam, wenn der A bis zum (Ende des Dreijahreszeitraums) nicht versetzt wird. Wenn das trägt, würde die Grunderwerbsteuer gemäß § 14 I GrESTG erst mit Eintritt dieser Bedingung fällig. Für eine auflösende Bedingung ist hier m.E. kein Platz, da dann das Rechtsgeschäft von Beginn an voll wirksam wäre, die Grunderwerbsteuer mithin auf Basis Kaufvertrag / Auflassung mit der gesetzlichen Frist fällig wäre. Es wird wohl entscheidend auf die Formulierung im Kaufvertrag ankommen, aber dafür sind ja Notare da...
__________________ Gruß Klaus |
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