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Versteuerung Architektengehälter

Dies ist eine Diskussion zu Versteuerung Architektengehälter innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:08
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Versteuerung Architektengehälter

Hallo,
ich wäre für eure Einschätzung folgender Fallgestaltung dankbar:
A ist Architekt und arbeitet als solcher bei der Z-GmbH.
Hier gehört es zu seinen Aufgaben, Gutachten zu Fragestellungen im Bereich Statik anzufertigen.
Ausweislich des Arbeitsvertrages ist es A gestattet, einer Nebentätigkeit nachzugehen; zu diesem Zwecke unterhält A ein kleines Planungsbüro.
A erhält aus seinem Anstellungsverhältnis Einkünfte, für welche Einkommenssteuer abgeführt wird. Hinzu treten Einkünfte, aber auch Ausgaben (etwa Büromaterial) aus dem Bereich selbständiger Tätigkeit.
Ist es A möglich, die Kosten aus seinem Planungsbüro im Hinblick auf die Einkommenssteuer seiner Haupttätigkeit geltend zu machen, wenn A beim Aufstellen einer Kostenrechnung für seine selbständige Tätigkeit auf einen negativen Betrag kommt?

Vielen Dank und beste Grüße!
Seitenbacher
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:23
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AW: Versteuerung Architektengehälter

Zitat:
Ist es A möglich, die Kosten aus seinem Planungsbüro im Hinblick auf die Einkommenssteuer seiner Haupttätigkeit geltend zu machen
Nein, Aufwendungen müssen bei der Einkunftsart erfasst werden, bei der sie entstehen.

Zitat:
wenn A beim Aufstellen einer Kostenrechnung für seine selbständige Tätigkeit auf einen negativen Betrag kommt
Er muss keine Kostenrechnung, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen.
In dieser müssen die Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wenn sich da ein Verlust ergibt, wird dieser mit den Einkünften nichtselbst. Arbeit aus der Haupttätigkeit verrechnet.
Allerdings muss bei der Nebentätigkeit die Absicht bestehen, auf Dauer Gewinne zu erzielen, da die Tätigkeit ansonsten als Liebhaberei einkommensteuerlich nicht relevant ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:36
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AW: Versteuerung Architektengehälter

Vielen Dank für den Einblick. Sofern A also diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellt und er infolge großer Investitionen auf einen entsprechend hohen Betrag kommt, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass die vollständige Steuerlast aus nichtselständiger Tätigkeit getilgt würde?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 16:53
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AW: Versteuerung Architektengehälter

Grundsätzlich ja, "große" Investitionen führen aber häufig zu abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern. Dann sind die Investitionskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Gruß
Taxadvisor
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  #5 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 17:10
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AW: Versteuerung Architektengehälter

A beschließt nun, 3 Posche zu leasen, was folglich zu einer monatlichen Belastung von 1000 € pro Fahrzeug führt, außerdem stellt er eine Schreibkraft (monatl. Belastung 3000€) ein. Sind auch derartige, teils sinnfreie Elemente berücksichtigungsfähig?

Viele Grüße
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Alt 10.11.2011, 18:31
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AW: Versteuerung Architektengehälter

wozu 3 PKW`s? dazu müssen dann gf. auch 3 x Privatanteile nach der 1 -Regelung als Einnahme gerechnet werden - oder vermieten Sie Porsche-Wagen? Wohl kaum als Planungsbüro - wie wäre es denn mal mit einer Steuerberatung? Ehe hier einiges schief geht!

M.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 09:13
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AW: Versteuerung Architektengehälter

Zitat:
Zitat von Margarete Beitrag anzeigen
wozu 3 PKW`s? dazu müssen dann gf. auch 3 x Privatanteile nach der 1 -Regelung als Einnahme gerechnet werden - oder vermieten Sie Porsche-Wagen? Wohl kaum als Planungsbüro - wie wäre es denn mal mit einer Steuerberatung? Ehe hier einiges schief geht!

M.
Hallo Margarete,
dies war nur ein Beispiel, um eine sinnlose Art der Kostenverursachung zur Anrechnung zu simulieren; es hätten auch 2 LKW, 5 Motorräder, Büromöbel für 50.000 € oder ähnliches sein können. Ein hier vorgetragene Fall ist nicht zwangsläufig eine abstrakte Darstellung tätsächlicher Ereignisse.
Viele Grüße
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  #8 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 15:41
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AW: Versteuerung Architektengehälter

Zunächst wäre das ganze, auch unter Berücksichtigung der Steuerminderung, aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein totaler Unsinn, bei dem der Architekt draufzahlen würde.
Eine Betriebsausgabe (bspw. die Leasingraten) müssten zu 100% gezahlt werden, die steuerliche Entlastung wäre aber höchstens (im Spitzensteuersatz) bei 45% zzgl. SolZ/KiSt, d.h. die Differenz ist ein tatsächlicher Geldverlust.

Weiterhin müssen Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasst sein (§ 4 Abs. 4 EStG), diese Veranlassung muss der Steuerpflichtige beweisen, was beim geschilderten Sachverhalt wohl unmöglich wäre.

Wenn das aber gelingen würde, wäre zu prüfen, ob es sich bei den Betriebsausgaben um unangemessene Betriebsausgaben handeln würde (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG), auch diese wären dann nicht abziehbar.

Wenn dies auch nicht vorliegen würde, würde das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht prüfen, und spätesten hier würde das Modell dann scheitern und die Verluste würden für nicht verrechenbar erklärt.

Und dann würde den Ausgaben noch nicht einmal eine Steuerminderung gegenüberstehen, so dass der Architekt auf 100% seiner mutwillig produzierten Kosten sitzen bleiben würde.
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