Dies ist eine Diskussion zu Verlustvortrag für Erststudium nachträglich beantragen - aktuelle Rechtssprechnung BFH innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Verlustvortrag für Erststudium nachträglich beantragen - aktuelle Rechtssprechnung BFH Herr X. hat von 2004-2006 eine Berufsausbildung gemacht und von 2006-2009 in Anlehnung an die Berufausbildung studiert (Bachelor-Erststudium) und 2009 sein Masterstudium (gleiche Berufsausrichtung) begonnen. Für das Steuerjahr 2008 hat Herr X. seine erste Steuererklärung abgegeben. Aufgrund der geringen Einkünfte wurden Herrn X. die Steuern entsprechend voll erstattet. Gleiches gilt für das Steuerjahr 2009. Leider hat Herr X. für die beiden Steuerjahre keine Studienkosten geltend gemacht! (Damalige/Aktuelle Rechtslage zum Erststudium). Wäre das noch für 2007 und 2006 noch möglich, da Herr X. die 2010er noch nicht abgegeben hat? Demnächst möchte Herr X. mit der Bearbeitung der Steuerklärung für 2010 beginnen. Da sich Herr X. ja derzeit in einem Zweitstudium (Master-Studienbeginn Herbst 2009) befindet und seit Januar 2010 ein festes Einkommen hat möchte Herr X. jetzt gerne wissen, wie er die Steuererklärung für 2010 am besten gestalten soll, besonders in Hinblick auf das aktuelle BFH-Urteil? http://www.steuerzahler.de/Studienko...637/index.html Zudem möchte Herr X. gerne wissen, inwiefern die Kosten für das Erststudium (Herbst 2006-Herbst 2009) noch nachträglich als Verlustvortrag geltend gemacht werden können? Oder gibts noch irgendwelche anderen Möglichkeiten? Vielen Dank! |
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| AW: Verlustvortrag für Erststudium nachträglich beantragen - aktuelle Rechtssprechnung BFH Hallo, die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig wurde; § 169 i.V.m. § 170 AO. Dass vereinzelte Finanzämter (immer noch) eine kürzere Festsetzungsfrist von 2 Jahren anwenden, ist nicht zulässig. Dementsprechend ist der Zug für 2006 bereits abgefahren - für 2007 besteht die Möglichkeit, die Erklärung bis zum 31. Dez. 2011 abzugeben. Die Kosten für das Erststudium / Aufbaustudium sollten in den noch nicht veranlagten Jahren (also 2007, 20010ff.) angesetzt werden. Sofern die einzelnen Jahre bereits veranlagt sind (2008 und 2009), stellt sich die Frage, inwieweit die Veranlagungen endgültig sind oder noch geändert werden können. Hierzu muss man sich den Regelungsinhalt der Bescheide ansehen. Hinsichtlich der beiden Beschlüsse muss noch eingeräumt werden, dass der BMF vielleicht einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht, so dass man dann die Sache erneut durchfechten muss. Angesichts der Vorlagen dürfte dies aber kein grosses Problem sein. Im Übrigen muss auch eingeräumt werden, dass es natürlich immer ein Problem ist, wenn man so lange wartet, bis ein Urteil / ein Beschluss veröffentlich wird - wir haben unseren Mandaten schon vor Jahren / seit der letzten Gesetzesänderung angeraten, die Kosten als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben anzusetzen.
__________________ Gruß - GERMANTAX ® nein, wir müssen uns nicht hinter irgend einem Pseudonym verstecken. |
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| AW: Verlustvortrag für Erststudium nachträglich beantragen - aktuelle Rechtssprechnung BFH Hallo, der Regelungsinhalt für den Steuerbescheid 2008 setzt sich bei Herrn X. folgend zusammen (Auszug)! [...] Erläuterung zur Vorläufigkeit Die Festsetzung der Einkommensteur ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich - Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) - Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. [...] Oder müssten hier noch andere Regelungsinhalte im Bescheid aufgeführt sein? Nach weiterer Einsicht in die Unterlagen von Herrn X. wurde ersichtlich, dass für das Steuerjahr 2008 die Einkünfte bei rund 3200€ brutto lagen, die Ausgaben (Studiengebühren+Fahrtkosten+Literatur) bei ca. 2500€ liegen. Für das Steuerjahr 2009 liegen der Einnahmen knapp unterm Steuerfreibetrag (7500€), Ausgaben blieben ziemlich konstant. Ist auf Grundlage dieser Einkommensverhältnisse überhaupt noch eine entsprechender Verlustvortrag bzw. Geltendmachung der Studiengebühren als Werbungskosten möglich? Wie sollte am Besten verfahren werden? Besonders in Hinblick auf die Steuererklärung 2010? Vielen Dank! |
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| AW: Verlustvortrag für Erststudium nachträglich beantragen - aktuelle Rechtssprechnung BFH Die ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sind nicht mehr änderbar. Die Verluste für die Jahre 2006 und 2007 werden zunächst einmal mit positiven Einkünften aus den Jahren 2008 und 2009 verrechnet. Die verechnung erfolgt mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte unabhängig davon ob darauf auch Steuern angefallen sind. Daher sollte man auch prüfen, ob die Verluste aus 2006 und 2007 nicht durch die positiven Einkünfte aus 2008 und 2009 aufgezehrt werden. Dann würde die Abgabe der Steuererklärung für die Vorjahre keinen Sinn machen. Für das Jahr 2010 kann man sich jedoch auf das Urteil berufen und die Studienkosten geltend machen. Es ist übrigens strittig, ob die Abgabefrist 4 Jahre beträgt oder sogar 7 Jahre (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). |
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