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unvollständige bewirtungsbelege

Dies ist eine Diskussion zu unvollständige bewirtungsbelege innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.10.2005, 21:20
Junior Mitglied
 
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unvollständige bewirtungsbelege

Hallo,

es geht um nicht ordnungsgemäße Bewirtungsbelege bei einem gemeinnützige Verein. Was könnte geschehen, wenn ein Betreibsprüfer dies beanstanden würde. Wie sähen die rechlichen Konsequenzen für den Verein aus? Was könnte schlimmstenfalls passieren?


Gruß Mechtilde
__________________
mdreimal
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  #2 (permalink)  
Alt 04.10.2005, 08:22
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2005
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AW: unvollständige bewirtungsbelege

meiner ertfahrung nach kann lediglich passieren, dass die bewirtungskosten rausfliegen und somit kein aufwand darstellen.

theoretisch könnte vielleicht noch passieren, dass die kosten in einer so beträchtlichen höhe sind und der prüfer rausbekommt, dass diese nicht wirklich betrieblich sind (ich wüsste nicht wie er das rausfindet) und steuerverkürzung o.ä. anhängen möchte.

oder die herausnahme der kosten erhöht den gewinn des vereines in einer solchen weise, dass die gemeinnützigkeit flöten geht.

aber wie schon gesagt, die letzten zwei punkte eher abwegig in der praxis.

kleiner tipp am rande, was spricht dagegen, die quittungen den anforderungen nachträglich anzupassen.

grüsse
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  #3 (permalink)  
Alt 04.10.2005, 15:43
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2004
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AW: unvollständige bewirtungsbelege

Hallo,
danke für die Antwort, eigentlich war die Frage rein akademisch - was wäre wenn........
Für den Tipp am Rande wäre ich dann eher in der praktischen Anwendung.


Grüße und ein dicke Danke
mechtilde
__________________
mdreimal
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  #4 (permalink)  
Alt 04.10.2005, 17:16
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AW: unvollständige bewirtungsbelege

Aus dem Net stammt die folgende Passage zu Bewirtungskosten:
Zitat:
Bewirtungskosten
Nimmt der Arbeitnehmer an einem Essen des Arbeitgebers teil, so ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei, wenn die Bewirtung vom Verein veranlasst ist und Nichtmitglieder ebenfalls daran teilnehmen. Gleiches gilt, wenn lediglich Arbeitnehmer des Vereins teilnehmen und die Bewirtung anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs stattfindet und ihr Wert je Arbeitnehmer 40 Euro nicht überschreitet (z.B. gewonnenes Punktspiel, Aufstieg usw.).
Quelle: SB Rheinland für VIBBS-online v. 08.09.2005
Wenn über die Maßen Bewirtungskosten ausgegeben und nicht einmal nachgewiesen wurden, dann ist davon auszugehen, dass gegen die Gemeinnützigkeitspassagen der Vereinssatzung verstoßen wurde (Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden). Inwieweit das noch zutreffend ist, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden (evtl. gemeinnützigkeitsunschädliches Arbeitsessen o.ä.). Ggf. droht jedoch der Verlust der Gemeinnützigkeit.
__________________
Gruß
13
Don´t worry, eat Chappi.

War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE!

==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <==
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  #5 (permalink)  
Alt 05.10.2005, 21:07
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AW: unvollständige bewirtungsbelege

Hallo,

noch ein dickes Danke. Für die Hilfe beim Vereinsrecht.

gruß mechtilde
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mdreimal
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