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Umsatzsteuerpflicht unternehmensberatender Leistungen in der EU

Dies ist eine Diskussion zu Umsatzsteuerpflicht unternehmensberatender Leistungen in der EU innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 20.08.2012, 13:09
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Umsatzsteuerpflicht unternehmensberatender Leistungen in der EU

Folgender fiktiver Fall: A ist freiberuflicher Unternehmensberater mit Sitz in Deutschland. Er erhält einen Auftrag von der gemeinnützigen Organisation B mit Sitz im EU-Mitgliedsstaat Malta. B ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Auftragsvolumen beträgt 30.000 Euro.

Ist dieser Umsatz für A steuerbar, muss er also in seiner Rechnung an B die Umsatzsteuer ausweisen? Wenn nicht, aus welcher gesetzlichen Vorschrift ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit der an B erbrachten unternehmensberatenden Leistung?
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Alt 21.08.2012, 11:59
V.I.P.
 
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AW: Umsatzsteuerpflicht unternehmensberatender Leistungen in der EU

Zitat:
Zitat von Paulchen121 Beitrag anzeigen
Folgender fiktiver Fall: A ist freiberuflicher Unternehmensberater mit Sitz in Deutschland. Er erhält einen Auftrag von der gemeinnützigen Organisation B mit Sitz im EU-Mitgliedsstaat Malta. B ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Auftragsvolumen beträgt 30.000 Euro.

Ist dieser Umsatz für A steuerbar, muss er also in seiner Rechnung an B die Umsatzsteuer ausweisen? Wenn nicht, aus welcher gesetzlichen Vorschrift ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit der an B erbrachten unternehmensberatenden Leistung?
Nach §3a Abs. 1 UStG gelten Dienstleistungen (im Umsatzsteuergesetz als sonstige Leistungen bezeichnet) als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, so dass diese Leistungen der dortigen Umsatzbesteuerung unterliegen. Das heißt also zunächst mal, daß die Leistung in Deutschland nach dem hiesigen USt-Satz zu versteuern wäre.

Allerdings gibt es zu dieser gesetzlichen Grundregel viele Ausnahmen. Insofern ist es dringend erforderlich zu prüfen, ob nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen zur Anwendung kommt (§3a Abs.2-4 UStG). Dabei wird häufig der Ort der Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht ins Ausland verlegt.

Daß der Leistungsempfänger B in seinem Sitzland nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat keinen Einfluß auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung.

Dieser Umstand bewirkt nur, daß B nicht über eine USt-Identnummer verfügen kann und daher meines Wissens auch nicht auf die Empfängerlandbesteuerung optieren kann. (Irgendwie logisch, denn die USt-Identnummer ist dafür zwingend erforderlich...)
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