Dies ist eine Diskussion zu Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr folgendes Beispiel: Herr Fleißig hat im ersten Geschäftsjahr 12.000€ Umsatz geschätzt und konnte somit die Kleinunternehmerregelung nach §19 in Anspruch nehmen. Nun hat er (durch das hochrechnen auf ein Jahr) knapp 40.000€ Umsatz gemacht. Er denkt nicht, dass er im nächsten Jahr die 50.000€ Grenze überschreiten wird. Kann er die Regelung im zweiten Geschäftsjahr wieder beanspruchen wenn er den Umsatz für das Folgejahr auf 40.000€ schätzt? |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr nein, kann er nicht: er muss ab Folgejahr mit USt berechnen! M. |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr Warum muss er das? Zitat:
Bei Herrn Fleißig scheint das Wahlrecht gegeben zu sein. |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr sen:hier gibt es kein Wahlrecht! Bitte genau lesen! "...17500,--im Vorjahr nicht überstiegen ( ist es aber!) UND im laufenden..." - nicht ODER! Also ab Folgejahr USt berechnen - ist gestandenes Recht! M. |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr Danke für Eure Beiträge. "...17500,--im Vorjahr nicht überstiegen ( ist es aber!)" gültig ist die Schätzung. Diese betrug 12.000€ Somit ist die Bedingung erfüllt! |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr Bringen wir es mal auf den Punkt: Also hat der Unternehmer im ersten Geschäftsjahr weniger als 17500 € Umsatz erwirtschaftet? Anfängliche Schätzungen sind erst einmal außen vor. Wenn die Schätzung am Ende des Kalenderjahres weit weniger als 17500 € bestätigt, könnte man die Bedingung als erfüllt ansehen. |
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| AW: Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr Zitat:
Und dieser ist bei einer unterjährigen Geschäftsaufnahme (wie wohl hier) auf ein volles Jahr hochzurechnen (§19 Abs. 3 S. 3 UStG). Wenn also die geschätzten 12.000,- auch tatsächlich eingetroffen sind und die Hochrechnung dieser 12.000,- auf ein Kalenderjahr tatsächlich 40.000,- betragen, dann kann die KleinU-Regelung ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr angewendet werden. |
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