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Übungsleiterpauschale

Dies ist eine Diskussion zu Übungsleiterpauschale innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 30.10.2011, 21:33
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Red face Übungsleiterpauschale

Seit ein paar Jahren kann man die sogen. "Übungsleiterpauschale" von 2100 € von der Nebeneinkunft abziehen, z.B. als Chorleiter. Wie ist das nun gemeint:
a) man kann wählen: entweder die Pauschale vom Nebenerwerb abziehen und den Rest versteuern, oder die geltend zu machenden Kosten abziehen, also Fahrtkosten, Übernachtung... - aber nicht Beides?
b) oder: Abzug der Pauschale von dem "Reingewinn", also NACH allen anderen abgezogenen Kosten?
Gibt es einen Paragraphen, der dies klar stellt?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 22:35
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AW: Übungsleiterpauschale

Beides neben einander geht nicht, § 3 Nr. 26 EStG. Möglich ist aber Einnahmen EUR 5.000 und WBK 2.500: Dann Abzug der Pauschale und zusätzlich Abzug von EUR 400 WBK.

Gruß
Taxadvisor
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  #3 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 23:29
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AW: Übungsleiterpauschale

Sorry, habe ich richtig verstanden:
Einnahmen........ 5.000 €
WBK.............. 2.500 €
-------------------------
Saldo 2.500 €
Abzug Ü-Pauschale 2.100 €
- bleiben 400 €.
Und nun noch ein zusätzlicher Abzug? Was für WBK sollen das noch sein - die sind ja schon oben drin, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 10:19
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AW: Übungsleiterpauschale

Falsch, im Ergebnis sagt die gesetzliche Norm, dass an Stelle der Ü-Pauschale die HÖHEREN tatsächlichen WBK abgezogen werden dürfen. Das Gesetz formuliert, dass aber so, dass nur der Teil der WBK der die Ü-Pauschale übersteigt, abgezogen werden darf. Steuerpflichtig also EUR 2.500

Gruß
Taxadvisor
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