Dies ist eine Diskussion zu Übungsleiterpauschale innerhalb des Forums Steuerrecht
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| a) man kann wählen: entweder die Pauschale vom Nebenerwerb abziehen und den Rest versteuern, oder die geltend zu machenden Kosten abziehen, also Fahrtkosten, Übernachtung... - aber nicht Beides? b) oder: Abzug der Pauschale von dem "Reingewinn", also NACH allen anderen abgezogenen Kosten? Gibt es einen Paragraphen, der dies klar stellt? |
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| AW: Übungsleiterpauschale Beides neben einander geht nicht, § 3 Nr. 26 EStG. Möglich ist aber Einnahmen EUR 5.000 und WBK 2.500: Dann Abzug der Pauschale und zusätzlich Abzug von EUR 400 WBK. Gruß Taxadvisor |
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| AW: Übungsleiterpauschale Sorry, habe ich richtig verstanden: Einnahmen........ 5.000 € WBK.............. 2.500 € ------------------------- Saldo 2.500 € Abzug Ü-Pauschale 2.100 € - bleiben 400 €. Und nun noch ein zusätzlicher Abzug? Was für WBK sollen das noch sein - die sind ja schon oben drin, oder? |
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| AW: Übungsleiterpauschale Falsch, im Ergebnis sagt die gesetzliche Norm, dass an Stelle der Ü-Pauschale die HÖHEREN tatsächlichen WBK abgezogen werden dürfen. Das Gesetz formuliert, dass aber so, dass nur der Teil der WBK der die Ü-Pauschale übersteigt, abgezogen werden darf. Steuerpflichtig also EUR 2.500 Gruß Taxadvisor |
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