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Stundung : Gesetze - Grundregeln

Dies ist eine Diskussion zu Stundung : Gesetze - Grundregeln innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 01.04.2011, 09:41
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Unhappy Stundung : Gesetze - Grundregeln

Sehr geehrte Forenfreunde,

... Stundungen sind meines Wissens fast ausschließlich Kann-Leistungen die in der Regel bei Bonitätsengpässen als Mittel akzeptiert werden wenn das Zahlungsziel erreichbar ist.

Was mir jedoch neu ist: bei Verkehrssteuern ist eine Stundung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Habe ich das soweit richtig wiedergegeben ?!

b) Gilt das im Prinzip bei allen einklagbaren Steuerschulden ?!

c) Gibt es für Stundungen auch eine gesetzliche Vorgabe auf die sich sowohl Gläubiger als auch Schuldner berufen können ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 15.04.2011, 09:49
V.I.P.
 
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Question AW: Stundung : Gesetze - Grundregeln

Leider gab es hier bisher kein Feedback. Was zum besseren Verständnis beitragen würde: wo steht eigentlich im Gesetz
vermerkt dass Verkehrssteuern prinzipiell nicht stundungs-
fähig sind ?!

b) Gibt es vielleicht eine Grundsätzliche Regelung über die
Stundung von Steuern. Ich habe inzwischen den Eindruck, dass
es derartige Goodwill-Regelungen fast nur zwischen Finanzamt
und Unternehmen in der Praxis gibt ?!

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::

c) Was mich persönlich etwas irritiert: der § 222 der Abgabenordnung
scheint offenkundig alle direkten Steuerarten als Stundungsmöglichkeit
zu beinhalten. Vor diesem Hintergrund kann ich die Aussage nicht ver-
stehen dass alle Verkehrssteuern hiervon ausgeschlossen sind.

Was ebenfalls noch unklar ist: es handelt sich hier doch um eine
Goodwill-Entscheidung also um eine Kann-Entscheidung, so dass hier
auf jeden Fall eine Plausibilität des Antragstellers erforderlich ist.
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::

Geändert von helmes63 (15.04.2011 um 13:26 Uhr).
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