Dies ist eine Diskussion zu Steuerklassenwechsel in Elternzeit innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Steuerklassenwechsel in Elternzeit gerne interessiert mich folgender Fall. Angenommen er(Person A) und sie (Person B) sind glücklich verheiratet und seit kurzem stolze Eltern. B ist bereits in Elternzeit und bezieht Elterngeld. Jetzt überlegt A in die für ihn günstige Steuerklasse 3 zu wechseln, was ca. 500 € netto mehr im Monat ausmacht. Für den Fall, dass A wechselt drohen ihm doch sicherlich hohe Nachzahlungen im nächsten Jahr bei der Einkommensteurerklärung. Wie kann A am besten ermitteln welche Entscheidung die richtige ist und wie hoch bei einem Wechsel die im nächsten Jahr anstehende Nachzahlung wäre. Dabei nehmen wir an dass A ca 65.000 € / Jahr brutto verdient und B ca. 1300 € / Monat Elterngeld bezieht. Weitere relevante steuerliche Aspekte sind nicht hinzuzufügen. Vielen Dank und Gruß |
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| AW: Steuerklassenwechsel in Elternzeit Es ist hier eine Modellrechnung erfoderlich. Folgende Jahresbeträge ergeben sich: (zu allen Beträge noch Soli und ggf. Kirchensteuer hinzurechnen) Lohnsteuer, Stkl. IV: 15.870€ LSt Stkl. III: 10.390€ LSt monatlicher Vorteil 456,66€ zu versteuerndes Einkommen ca. 55.480€ Progressionsvorbehalt 14.640€ (12*1.300€ - 920€) Steuersatz auf 70.120€: 20,76% Einkommensteuer: 20,76% von 55.480€ = 11.517€ Wenn also die Verhältnisse ganzjährig bestanden haben, dann würde sich bei Steuerklasse III eine Nachzahlung von 1.127€ ergeben. Da wir aber schon Mai haben und die Änderung der Steuerklasse daher frühestens ab 01.06. wirken kann, sind schon 2.283,30€ (5 * 456,66€) gegenüber Stkl. 3 mehr bezahlt worden. Bei einem Wechsel in die Stkl. III zum 01.06. würde sich daher eine Erstattung ergeben. |
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| AW: Steuerklassenwechsel in Elternzeit Hallo hambre, vielen lieben Dank für die rasche Antwort. Ein, zwei Fragen habe ich in diesem Fall aber noch. Wieso ist das zu versteuernde Einkommen (55.480 €) geringer als das Bruttojahresgehalt (65.000 €) und warum zieht man vom Progressionsvorbehalt 920 € ab? Sind das die pauschalen Werbekosten die in jedem Fall auch bei Bezug von Elterngeld greifen? Lieben Dank und viele Grüße |
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| AW: Steuerklassenwechsel in Elternzeit Das Bruttoeinkommen abzgl. Werbungskosten, Sonderausgaben usw. ergibt das zu versteuernde Einkommen. Ich bin dabei von einer gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht (kein Beamter) ausgegangen. Bei einer privaten Krankenversicherung ergeben sich etwas andere Beträge, die aber auf die grundsätzlich Aussage der Modellrechnung keinen Einfluss haben. Die pauschalen Werbungskosten in Höhe von 920€ sind auch beim Elterngeld abzuziehen, wenn kein anderes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit der Frau vorhanden ist. |
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