Dies ist eine Diskussion zu Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt innerhalb des Forums Steuerrecht
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| A ruft erbost beim FA an und beschwert sich und erörtert diese Mängel. Der zuständige Bearbeiter legt A Nahe, schriftlich "Einspruch einzulegen". A geht die gesamte Erklärung noch einmal durch und erkennt, dass das FA nicht nur zu Ungunsten einige Angaben nicht anerkannt hat, sondern dass das FA sich in einem einzigen Sachverhalt auch zu Gunsten des A im Rahmen einer irrigen Rechtsanwendung vertan hat. Als A alles noch einmal durchrechnet, stellt er fest, dass genau diese irrige Rechtsanwendung zu seinen Gunsten die Nichtanerkennung von erklärten Ausgaben bei Weitem überwiegt. Also lehnt er sich zufrieden zurück und legt keinen Einspruch ein. Der Bescheid ist bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach 3 Wochen erhält er vom FA einen geänderten Bescheid 06 in dem ausschließlich die zu seinen Gunsten irrige Rechtsanwendung korrigiert wird, was für ihn zu einer deutlichen Steuernachzahlung führen würde. Der Bescheid wurde mangels anderer Änderungsmöglichkeiten nach § 172 (1) S.1 Nr. 2 geändert, mit folgender Erläuterung : "Der Änderungsbescheid ändert den von Ihnen am xx.xx.07 (=Datum des Telefongesprächs) aufgezeigten Fehler. Selbstverständlich haben Sie recht, dass ... nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die Betriebsausgaben vermindern sich somit um xxx Euro. Der Bescheid ändert den Bescheid vom xx.xx.07. Hierdurch erledigt sich Ihr Antrag vom xx.xx.07 (=Datum des Telefongesprächs). Dabei wollte A ja gar nicht (mehr), dass der Bescheid geändert wird und wenn, dann schon gar nicht ausschließlich zu seinen Ungunsten. Einen bewußten Antrag hat A seiner Meinung nach ohnehin nicht gestellt, sondern lediglich die Fehler im Bescheid mit dem zuständigen Arbeiter besprochen, der ihm -wie bereits beschrieben- nahe legte, schriftlich Einspruch einzulegen. Wie muss A jetzt vorgehen ? Einspruch einlegen ? Oder einfach nur schreiben, dass er dieser Änderung nicht zustimmt ? Ist der Änderungsbescheid dann nichtig ? Oder ist er ohnehin nichtig, weil er gegen Verfahrensrecht verstößt ? Sollte A Einspruch einlegen, kann er sich damit selber eine Falle stellen, weil das FA den Fall 06 dann im Rahmen des Änderungsbescheids komplett neu wieder aufrollen und dann auf diesem Wege wieder den verbösernden Sachverhalt korrekt berücksichtigen (da würde sich allerdings die Katze in den Schwanz beissen ?!?). Wie sieht es mit der Beweislast bei dem Telefongesprüch aus? Das Gespräch war nicht sonderlich eindeutig. Muss das FA beweisen, dass A zugestimmt hat oder muss A beweisen, dass er nicht zugestimmt hat? Würde vor Gericht die Aussage des Bearbeiters, A habe zugestimmt ausreichen ? Also was sollte A tun ? Vielen Dank im Voraus für die Mühe. Viele Grüsse cn |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Hallo, das ist ein interessanter Fall. Fragen vorweg: Wurde dieser Punkt (zugunsten) auch angesprochen oder wie hat der FA-Beamte diesen "Fehler" bemerkt ? Wurde im Rahmen des Telefonats nur vom Einspruch gesprochen oder auch vom Antrag auf schlichte Änderung ? Gruß - Horst Deffner - Germantax |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt >das ist ein interessanter Fall. Fragen vorweg: ja, ich weiß und das Ergebnis ist auch recht wichtig... >Wurde dieser Punkt (zugunsten) auch angesprochen oder wie hat der >FA-Beamte diesen "Fehler" bemerkt ? ja, der wurde angesprochen. A hat so etwas gesagt wie:"Mit den Betriebsausgaben, das stimmt doch so auch nicht." Und der Bearbeiter hat geantwortet:"Kann sein, dass da ein Fehler passiert ist, legen Sie Einspruch ein, dann sehe ich mir das an." Da der Bearbeiter ca. 3 Wochen gewartet hat, vermute ich, dass er auf den Einspruch gewartet hat und als der nicht kam, sich gesagt hat: "Gut, dann ändere ich selber." Eine Anzeige einer Sache, z.B. auch nach § 153 AO ist aber noch nicht als Antrag zu deuten, habe ich zumindest irgendwo gelesen, leider finde ich die Stelle nicht mehr. >Wurde im Rahmen des Telefonats nur vom Einspruch gesprochen >oder auch vom Antrag auf schlichte Änderung ? Nur vom Einspruch, der Begriff schlichte Änderung ist nicht gefallen, an den hatte A auch nicht gedacht zu dem Zeitpunkt. >Gruß - Horst Deffner - Germantax[/QUOTE] Viele Grüße zurück cn |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt nicht nur der Steuerpflichtige, auch das FA kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ( = 1 Monat) den Steuerbescheid ändern - auch zu Ungunsten des Stpfl. Also muss man jetzt Einspruch einlegen um gegen die Fehler, die man noch gefunden hat, anzugehen! M. |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Zitat:
Sonst hätte das Finanzamt in diesem Fall ja nicht nach § 172 AO ändern müssen. Ich hoffe, das sehe ich richtig, kann jemand was dazu sagen ? |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Sorry, dem Beitrag von Marg. muss ich deutlich widersprechen. Das Finanzamt hat nur die Möglichkeit einen Bescheid zu ändern, wenn eine entsprechende Änderungsvorschrift greift. Es hat sowohl die formelle als auch die materielle Bestandskraft des Bescheids zu wahren. Mit Zugang des Bescheids ist die formelle Bestandskraft eingetreten. Zu den anderen Punkten nehme ich später Stellung. Horst Deffner - Germantax |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt puh, dann wäre das schon mal geklärt, hätte mich ach gewundert - thanx Germantax |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Also here we go..... Der Antrag auf schichte Änderung gem. § 172 AO muss vom Steuerpfl. gestellt werden oder mit seiner Zustimmung durchgeführt werden. Dies dürfte die einzige Möglichkeit sein, dass das FA den Änderungsantrag durch bekommt; m.E. liegen keine weiteren Änderungsvorschriften als Anspruchsgrundlage vor. Dieser Antrag wurde m.E. vom FA rechtswidrig fingiert und es wird nun gehofft, dass durch Stillschweigen die Zustimmung konkludent kreiert wird. Hiergegen ist Einspruch (also gegen den Änderungsbescheid) einzulegen mit dem Inhalt, dass der entsprechende Antrag als Grundlage für den Änderungsbescheid nicht gestellt wurde und das FA mit vorliegender Methode in rechtswidriger Weise versucht, die Rechts des Steuerpflichtigen zu verletzen. (Ich persönlich frage mich immer, wie nah ein FA-Beamter an der illegalen Grenze zur Rechtsbeugung agiert.) Der Antrag: der Änderungsbescheid ist rechtswidrig und deshalb zurück zu nehmen; AdV ist ebenfalls zu beantragen. Persönliche Kritik an Ihnen: Wenn Sie denn schon so viel wissen, dann ist es für mich unverständlich, wie man in eine Anflug von einer gewissen geistigen Erregtheit, beim FA anrufen kann, bevor man seine Hausaufgaben gemacht hat. Das Finanzamt und dessen Mitarbeiter sind m.E. nicht mehr objektiv sondern eher hintervotzig - eine derartige kopflose Aktion ist dabei prädestiniert, zum Nachteil des Stpfl. ausgenutzt zu werden. Gruß - Horst Deffner | Germantax |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Zunächst Kompliment: Gut "subsumiert" und Ihre Auffassung deckt sich mit der meinigen. >Das Finanzamt und dessen Mitarbeiter sind m.E. nicht mehr objektiv sondern eher hintervotzig - eine derartige kopflose Aktion ist dabei prädestiniert, zum Nachteil des Stpfl. ausgenutzt zu werden. Allerdings ! Genau das Gefühl habe ich auch. Sie haben den richtigen Ausdruck verwendet. Und es ist zu befürchten, dass die Bearbeiter meistens damit durchkommen, denn das Steuerrecht ist so kompliziert, dass Otto-Normalverbraucher, der nun mal auch seinem Job nachgehen muss, leicht ausgetrickst werden kann. Der Staat und insbesondere der Fiskus handeln inzwischen jenseits moralischer Grenzen, weil sie finaziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Wie lange das noch gutgeht wird sich zeigen. Aber die Deutschen scheinen da eine ausgeprägte Leidensfähigkeit zu besitzen. >Wenn Sie denn schon so viel wissen, dann ist es für mich unverständlich, wie man in eine Anflug von einer gewissen geistigen Erregtheit, beim FA anrufen kann, bevor man seine Hausaufgaben gemacht hat. In der Tat kenne ich mich einigermaßen gut aus. Die Kritik ist, naja, teilweise brechtigt. Der Fall ist noch wesentlich komplizierter (allerdings außerordentlich interessant). Details habe ich Ihnen per privater Mitteilung zukommen lassen. Es spielt nämlich noch § 174 mit rein (widerstreitende Steuerfestsetzung), da musste ich mich echt erst reinlesen. |
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| AW: Schlichte Änderung zu Ungunsten des Stpfl. nach Telefongespräch mit dem Finanzamt Sorry, auf persönliche Antworten reagiere ich aus unterschiedlichen Gründen nicht. Ihr Resümee hat ich bewogen, meine Tätigkeit in Dtl. soweit einzustellen und aus einem sonniger Teil dieser Welt auszuüben. |
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