Dies ist eine Diskussion zu Rückstellung steuerlich wirksam innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Rückstellung steuerlich wirksam die A GmbH hat Jahresabschluss zum 31.12 eines jeden Jahres. Sie erstellt ihren Jahreabschluss nach HGB Die Geschäftsführung hat den Beschluss gefasst, im Jahr 2010 betriebsbedingte Personalmaßnahmen durchzuführen, da die wirtschaftliche Situation stark angespannt ist. Mitarbeiter M signalisiert in einem Gespräch noch im Dezember, dass er sich mit einer entsprechenden Abfindung vorstellen kann frühzeitig in den Ruhestand zu gehen. Nach HGB kann die Abfindung als Rückstellung eingestellt werden. Ist diese auch in der Steuer-Bilanz als Aufwand unter diesen Umständen in 2009 haltbar, oder fliegt sie raus und der Aufwand muss dann in 2010 gebucht werden?
__________________ __________________________________________________ _ Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung....... |
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam Ich meine, eine Rückstellung kann in diesem Falle erst dann erfolgen, wenn der entsprechende Vertrag mit dem Mitarbeiter bereits in 2009 ausgehandelt und unterschieben ist- nicht aber bereits auf den Zuruf der Möglichkeit hin. Wird der Vertrag in 2010 geschlossen und scheidet der Mitarbeiter in 2010 erst aus, dann entstehen die Kosten auch erst mit Wirkung des Vertragsschlusses, also im Wirtschaftsjahr 2010.
__________________ Liebe Grüße Euer häschen! |
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam Ich meine, dass Rückstellungen auch dann schon gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, wenn ihr Entstehungsgrund ungewiss ist. Alles andere sind nämlich dann Verbindlichkeiten, wenn Grund und Höhe der Schuld feststeht. Auch sind sie in 2009 zu buchen, weil der vorsichtige Kaufmann schon 2009 von den möglichen zukünftigen Aufwendungen gewusst hat. Gewinnerhöhend auflösen kann man dann immer noch später.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam Eine Rücklage kann für zu erwartende Kosten gebildet werden, eine Rückstellung für bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Kosten. Aber die Kosten sind meiner Meinung nach noch nicht entstanden, soweit die Verhandlungen nicht zum Abschluss (Vertrag) gekommen sind. So ist mein Wissensstand...
__________________ Liebe Grüße Euer häschen! |
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam Das ist nicht korrekt. Rückstellungen sind auch für dem Grunde nach ungewisse Verpflichtungen zu bilden: http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckstellung Hierbei handelt es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung iSv § 249 I 1 Alt. 1 HGB. Da es hier um die steuerliche Seite von Rückstellungen geht, sei deshalb dies aus Wikipedia zitiert: "Verbindlichkeitenrückstellungen können im Steuerrecht nur gebildet werden, soweit die Voraussetzungen in R 5.7 Abs. 2 und 3 EStR erfüllt sind."
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam OK Viele Dank an euch Zwei. Guten Rutsch noch ins Neue Jahr.
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| AW: Rückstellung steuerlich wirksam Zitat:
Zitat:
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