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Rückstellung steuerlich wirksam

Dies ist eine Diskussion zu Rückstellung steuerlich wirksam innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2009, 09:56
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Rückstellung steuerlich wirksam

Hallo,

die A GmbH hat Jahresabschluss zum 31.12 eines jeden Jahres.
Sie erstellt ihren Jahreabschluss nach HGB

Die Geschäftsführung hat den Beschluss gefasst, im Jahr 2010 betriebsbedingte Personalmaßnahmen durchzuführen, da die wirtschaftliche Situation stark angespannt ist.
Mitarbeiter M signalisiert in einem Gespräch noch im Dezember, dass er sich mit einer entsprechenden Abfindung vorstellen kann frühzeitig in den Ruhestand zu gehen.

Nach HGB kann die Abfindung als Rückstellung eingestellt werden. Ist diese auch in der Steuer-Bilanz als Aufwand unter diesen Umständen in 2009 haltbar, oder fliegt sie raus und der Aufwand muss dann in 2010 gebucht werden?
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Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung.......
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  #2 (permalink)  
Alt 23.12.2009, 13:01
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

Ich meine, eine Rückstellung kann in diesem Falle erst dann erfolgen, wenn der entsprechende Vertrag mit dem Mitarbeiter bereits in 2009 ausgehandelt und unterschieben ist- nicht aber bereits auf den Zuruf der Möglichkeit hin.

Wird der Vertrag in 2010 geschlossen und scheidet der Mitarbeiter in 2010 erst aus, dann entstehen die Kosten auch erst mit Wirkung des Vertragsschlusses, also im Wirtschaftsjahr 2010.
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Liebe Grüße Euer häschen!
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Alt 23.12.2009, 15:30
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

Ich meine, dass Rückstellungen auch dann schon gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, wenn ihr Entstehungsgrund ungewiss ist. Alles andere sind nämlich dann Verbindlichkeiten, wenn Grund und Höhe der Schuld feststeht. Auch sind sie in 2009 zu buchen, weil der vorsichtige Kaufmann schon 2009 von den möglichen zukünftigen Aufwendungen gewusst hat. Gewinnerhöhend auflösen kann man dann immer noch später.
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Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!
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  #4 (permalink)  
Alt 23.12.2009, 16:29
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

Eine Rücklage kann für zu erwartende Kosten gebildet werden, eine Rückstellung für bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Kosten.
Aber die Kosten sind meiner Meinung nach noch nicht entstanden, soweit die Verhandlungen nicht zum Abschluss (Vertrag) gekommen sind.

So ist mein Wissensstand...
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Liebe Grüße Euer häschen!
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  #5 (permalink)  
Alt 23.12.2009, 17:31
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

Das ist nicht korrekt. Rückstellungen sind auch für dem Grunde nach ungewisse Verpflichtungen zu bilden:

http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckstellung

Hierbei handelt es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung iSv § 249 I 1 Alt. 1 HGB. Da es hier um die steuerliche Seite von Rückstellungen geht, sei deshalb dies aus Wikipedia zitiert: "Verbindlichkeitenrückstellungen können im Steuerrecht nur gebildet werden, soweit die Voraussetzungen in R 5.7 Abs. 2 und 3 EStR erfüllt sind."
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Alt 29.12.2009, 10:56
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

OK
Viele Dank an euch Zwei. Guten Rutsch noch ins Neue Jahr.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.12.2009, 11:44
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AW: Rückstellung steuerlich wirksam

Zitat:
Zitat von fernetpunker
Da es hier um die steuerliche Seite von Rückstellungen geht, sei deshalb dies aus Wikipedia zitiert: "Verbindlichkeitenrückstellungen können im Steuerrecht nur gebildet werden, soweit die Voraussetzungen in R 5.7 Abs. 2 und 3 EStR erfüllt sind."
Ja, ich bin tatsächlich gedanklich im Steuerrecht und dafür empfehle ich, den betreffenden Abschnitt 5.7 (2 und 3) EStR genau zu lesen, bei den 4 Punkten in Absaz 2 handelt es sich um Und-Voraussetzungen.

Zitat:
Zitat von Einkommensteuerrichtlinien, Abschnitt 5.7, Absatz 2
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden , wenn
1.es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
2.die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
3.mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
4.die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.
__________________
Liebe Grüße Euer häschen!
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