Dies ist eine Diskussion zu Rückstellung für Umzugskosten steuerlich zulässig? innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Mal angenommen der Unternehmer A betreibt sein Gewerbe bisher in gemieteten Räumen. Sein Mietvertrag ist bis zum 31.03.2011 gewesen. Seit dem 01.04.2011 betreibt er sein Gewerbe an einem neuen Standort. Da ihm diese Befristung bekannt war, hat er für die zu erwartenden Kosten des Umzugs in die neuen Räumlichkeiten in der Handels- und Steuerbilanz für 2009 und 2010 eine "Rückstellung für Umzugskosten" ausgewiesen. Das Finanzamt weist den A nach Prüfung darauf hin, dass es sich dabei um eine Aufwandsrückstellung handelt, welche zwar handelsrechtlich gebildet werden darf, steuerlich aufgrund des Wahlrechts nicht zulässig ist. Der Stb Karl Klever, welcher den A vertritt, beantragt nunmehr die Kosten für die Räumung der Mieträume als Rückstellung für "Abbauverpflichtungen" (aus dem Mietverhältnis) als Pflichtrückstellung im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen, im Übrigen schließt er sich dem FA an (Transport, Wiederaufbau). M.E. handelt es sich bei der Verpflichtung zum Abbau der WG und Entfernung aus den gemieteten Räumen zum einen um Umzugsarbeiten, welche bereits die Differenzierung fraglich erscheinen lassen, zum anderen um ein allgemeines Geschäftsrisiko, für das nach Rechtsprechung des BFH eine Rückstellung nicht gebildet werden kann. Kann Stb K.Klever mit seiner Auffassung durchdringen, d.h. ist die Abbauverpflichtung steuerrechtlich zwingend zurückzustellen?
__________________ Nichts ist geregelt, was nicht gerecht geregelt ist.Abraham Lincoln |
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