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Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Dies ist eine Diskussion zu Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 26.09.2011, 22:10
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Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Hallo,

Herr A. hat in 2007 Prozesskosten in einem Verfahren als außergewöhnl.Belastung abgesetzt, die aber vom FA nicht anerkannt wurden.
Aufgrund des neuen BFH-Urteils, Az.VI R 42/10, hat er nun eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen beantragt, da ihm ja erst jetzt bekannt geworden ist, dass er die Prozesskosten doch absetzen kann. Das FA lehnte aber wieder ab.
Ist das korrekt?

Gruß irmalu
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Alt 26.09.2011, 22:21
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Ich denke, der Steuerpflichtige hätte 2007 Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben sollen. Jetzt, im Nachhinein, sollte es keinen Grund geben, wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Übrigens gilt das BFH-Urteil beileibe nicht für jeden Prozess: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-...056&linked=urt
Zitat:
Zitat von BFH, VI R 42/10
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Vielleicht weiß einer der Steuerexperten hier mehr.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 27.09.2011, 14:12
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Bei der Möglichkeit Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, handelt es sich um eine Rechtsansicht und damit nicht um eine Tatsache.

§ 173 AO steht als Änderungsvorschrift damit nicht zur Verfügung.
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Alt 17.10.2011, 21:18
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Wen ich das Urteil richtig lese so bedeutet das,
dass dem Finanzamt die gesamte Akte zu dem Zivilprozeßgeschickt werden muss.

Fraglich ist für mich aus dem Urteil;
Was macht der Beklagte - gehen wir mal von einer Sache vor dem Familiengericht aus;
- wenn dort Anklage erhoben wurde? Der Beklagte kann doch nicht mehr prüfen ob aussichten auf Erfolg bestehen!!!

Die andere Sache ist natürlich die, dass man dem Finanzbeamten die gesamte Geschichte des Verfahrens "vorkauen" müßte!
Für den Beklagten überschreitet das manchmal vielleicht auch die Schamgrenze???
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Alt 17.10.2011, 21:35
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Antwort wurde geändert !!!
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  #6 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 22:37
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

Beim Familiengericht gibt es keine ANKLAGE.
Ansonsten ist einem der Vorredner zuzupflichten: Ohne Einspruch wird der Bescheid bestandskräftig und ist nicht mehr abänderbar.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 23.10.2011, 09:54
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AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen

ja,

Anklage gibt es nicht.
Also müsste dem Finanzamt, das Urteil und die Kostenrechnung des Anwalt und des Gerichts eingereicht werden?
Oder geht es auch ohne Urteil?
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