Dies ist eine Diskussion zu Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Herr A. hat in 2007 Prozesskosten in einem Verfahren als außergewöhnl.Belastung abgesetzt, die aber vom FA nicht anerkannt wurden. Aufgrund des neuen BFH-Urteils, Az.VI R 42/10, hat er nun eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen beantragt, da ihm ja erst jetzt bekannt geworden ist, dass er die Prozesskosten doch absetzen kann. Das FA lehnte aber wieder ab. Ist das korrekt? Gruß irmalu |
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| AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Ich denke, der Steuerpflichtige hätte 2007 Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben sollen. Jetzt, im Nachhinein, sollte es keinen Grund geben, wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Übrigens gilt das BFH-Urteil beileibe nicht für jeden Prozess: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-...056&linked=urt Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Bei der Möglichkeit Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, handelt es sich um eine Rechtsansicht und damit nicht um eine Tatsache. § 173 AO steht als Änderungsvorschrift damit nicht zur Verfügung. |
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| AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Wen ich das Urteil richtig lese so bedeutet das, dass dem Finanzamt die gesamte Akte zu dem Zivilprozeßgeschickt werden muss. Fraglich ist für mich aus dem Urteil; Was macht der Beklagte - gehen wir mal von einer Sache vor dem Familiengericht aus; - wenn dort Anklage erhoben wurde? Der Beklagte kann doch nicht mehr prüfen ob aussichten auf Erfolg bestehen!!! Die andere Sache ist natürlich die, dass man dem Finanzbeamten die gesamte Geschichte des Verfahrens "vorkauen" müßte! Für den Beklagten überschreitet das manchmal vielleicht auch die Schamgrenze??? |
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| AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Antwort wurde geändert !!! |
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| AW: Prozesskosten als außergewöhnl. Belastungabsetzen Beim Familiengericht gibt es keine ANKLAGE. Ansonsten ist einem der Vorredner zuzupflichten: Ohne Einspruch wird der Bescheid bestandskräftig und ist nicht mehr abänderbar.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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