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offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich?

Dies ist eine Diskussion zu offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich? innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.05.2011, 16:58
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offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich?

Hallo,

kann eine offenbare Unrichtigkeit auch ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist (welche ja einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids abläuft) noch geändert werden?

Und handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid versehentlich 2.000 Euro an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat, obwohl nur 1.000 Euro erklärt wurden? Oder ist hier ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist nichts mehr zu machen?

Danke schon mal.
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Alt 03.05.2011, 17:42
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AW: offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich?

Zitat:
Zitat von frank87 Beitrag anzeigen
kann eine offenbare Unrichtigkeit auch ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist (welche ja einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids abläuft) noch geändert werden?

Und handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid versehentlich 2.000 Euro an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat, obwohl nur 1.000 Euro erklärt wurden? Oder ist hier ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist nichts mehr zu machen?
Der Steuerbescheid hat bereits Rechtskraft. Einen rechtlichen Anspruch auf Abänderung hat der Steuerpflichtige nicht.

Jedoch einfach mal an das Finanzamt schreiben, den Sachverhalt darstellen und um Kulanz bitten. Habe ich auch schon erfolgreich gemacht. - Kann aber nicht garantieren, daß das fiktive Finanzamt genauso reagiert.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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  #3 (permalink)  
Alt 03.05.2011, 17:45
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AW: offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich?

Danke für die Antwort. Heißt rein rechtlich gesehen kein Anspruch mehr, aber mit etwas Glück könnte sich das Finanzamt kulant zeigen, richtig?
Handelt es sich den bei dem beschriebenen Fall um eine offenbare Unrichtigkeit und hätte z.B. 9 Monate nach Bekanntgabe noch Anspruch auf eine Änderung bestanden?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.05.2011, 20:16
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AW: offenbare Unrichtigkeit? Korrektur noch möglich?

Zitat:
einen rechtlichen Anspruch auf Abänderung hat der Steuerpflichtige nicht.
Wenn ein Fall des § 129 AO vorliegt, hat der Steuerpflichtige selbstverständlich einen Anspruch auf Korrektur (vgl. § 129 S. 2 AO), da bei einem Fehler des FAs stets ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Korrektur besteht.
Eine Korrektur ist dann jederzeit innerhalb des Festsetzungsfrist möglich.

Ob ein solcher Fall vorliegt, kann bei der Sachverhaltsschilderung nicht abschließend geklärt werden, Voraussetzung wäre, dass es sich lediglich um einen Eingabe- oder Schreibfehler handelt und nicht um eine ggf. fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FA.
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