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Nießbrauch Instandsetzung Erweiterung

Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauch Instandsetzung Erweiterung innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 06.02.2009, 20:25
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Question Nießbrauch Instandsetzung Erweiterung

Der Vater hat seinem Sohn ein Grundstück, bebaut mit einem alten als Lager vermietetem Bauernhaus, zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt und sich das lebenslange Nutz- und Nießrecht einräumen lassen (Vorbehaltsnießbrauch).

Die Bebauung soll saniert, umgestaltet und erweitert werden. Die Maßnahme geht über reine Erhaltung weit hinaus. Die vermietbare Fläche vergrößert sich.

Der Vater (Nießbraucher/Schenker) führt die Baumaßnahme auf eigene Rechnung durch:

1. Frage: Vorsteuerabzugsberechtigt bei Option auf steuerbare Vermietung? Denke JA
2. Frage: Werbungskosten? Wie kann der Vater die Investitionskosten als Werbungskosten geltend machen? Meine Überlegung: Mit dem Ableben des Vaters besteht für ihn, respektive seine Erben, kein Vermögenswert mehr aus der Investition. Der Sanierte Bau ist im Eigentum des beschenkten Sohnes. Das Eigentum an der Bausubstanz geht bereits an den Sohn über sobald es verbaut wird (Verbunden mit dem Grundstück). Insofern erscheint es logisch, dass die Investition auf die zu erwartende Nießbrauchzeit gem. BewG verteilt wird. Richtig?

Hinweis: Die Investition rechnet sich wirtschaftlich in der Nießbrauchzeit für den Vater. Die zu erwartende höhere Miete als bisher abgezinst übersteigt in der Nießbrauchszeit die zu tätigende Investitionssumme.
3. entscheidende Frage: Erbschaftsteuerliche Behandlung beim Sohn: Fällt beim Ableben des Vaters beim Sohn Erbschaftsteuer an. Meine Überlegung: Ein neues Wirtschaftsgut kann es nicht sein (Ein Gebäude) . Dem Drittvergleich hält die Investition des Vaters stand. Er tätigt sie zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil (und nicht nur um seinem Sohn ein höherwertiges Gebäude Erbschaftsteuerfrei zu schenken)

Sind meine Überlegungen zutreffend? Oder wo ist der gedankliche Fehler?

Wichtig! Der Sohn ist nicht unterhaltsberechtigt! § 12 Nr. 2 EStG ist m.E. nicht einschlägig: Siehe dazu:

BFH Anhängiges Verfahren, IV R 20/07

Kann ein Landwirt, der den Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch auf seinen Sohn übertragen und auf zivilrechtlichen Ersatzanspruch verzichtet hat, Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehen oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Zuwendungen an den unterhaltsberechtigten Sohn?

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

EStG § 4 Abs 4; EStG § 12 Nr 2; BGB § 1049 Abs 1; BGB § 1041; EStG § 13

Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 4.5.2006 (14 K 5858/03 E)

Das FG stützte seine Auffassung der Nichtabzugsfähigkeit auf §12 Nr. 2 EStG. Was ist, wenn dieser § mangels Unterhaltsverpflichtung nicht einschlägig ist? Handelt es sich weiterhin um eine "freiwillige Zuwendung." Ich meine nein, weil eine Zuwendung setzt das Fehlen einer Gegenleistung voraus. Der Vater bekommt aber eine Gegenleistung in Form der Nutzung des Gebäudes in Gestalt der erzielbaren Mehr-Miete.

Danke für ihre Gedanken vorab.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.02.2009, 21:38
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AW: Nießbrauch Instandsetzung Erweiterung

Ist denn im Übergabevertrag geregelt, dass der Nießbraucher auch die aussergewöhnlichen Lasten trägt?
Ansonsten ist das schöne Konstrukt wohl hier schon vorbei...
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  #3 (permalink)  
Alt 12.02.2009, 16:27
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AW: Nießbrauch Instandsetzung Erweiterung

Hallo,

nein, diese Vorgehensweise ist höchst problematisch. Dieser sog. Vorbehaltsnießbrauch wird gem. Rechtsprechung vermutlich nicht anerkannt, wenn der nießbrauchsbrechtigte Vater auch für die nach Übertragung des Nießbrauchs noch für Instandsetzungsmaßnahmen aufkommen muß.

Aber wenn ich mir Ihre Fragen anscheue, könnte es sein, dass Sie (WE194) aus Schottland kommen - dann wäre das deutsche Steurerecht sowiewo nicht anwendbar.
Okay, als Schwabe könnten Sie dem Rechtskreis angehören.
Alle andern würden eine derartige Frage nicht ins Forum stellen sondern eine(n) Fachmann/-frau befragen. Geiz ist nämlich nur so lange geil, wie man deshalb nicht erhebliches Lehrgeld zu bezahlen hat.

Gruß
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