Dies ist eine Diskussion zu Kostenlose Software innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Kostenlose Software Unternehmer A ist im IT-Bereich als Hard- und Softwarehändler sowie als Berater und Servicedienstleister tätig. Er ist Kleinunternehmer gem. §19 UStG und macht eine einfache Einnahme-Überschussrechnung. Im Rahmen einer Partnerschaft mit einem großen Softwarehersteller (M) soll er in Zukunft vor dem Verkaufsstart kostenlos Produktversionen erhalten, um diese rechtzeitig kennen zu lernen. Diese Produktversionen darf er explizit auch uneingeschränkt produktiv in seinem Unternehmen nutzen. Somit sind das keine Testlizenzen, sondern echte, nutzbare Lizenzen. Für die Mitgliedschaft in dem Partnerprogramm des Softwareherstellers fallen keinerlei Gebühren/Kosten an. Im Prinzip stellt dies ja einen geldwerten Vorteil in Form eines Geschenkes dar. Wie muss er das verbuchen, um steuerlich korrekt zu handeln? Danke für Eure Antworten! |
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| AW: Kostenlose Software hat er denn nutzen davon - evtl muß er ja zeit und arbeitskräfte investieren, um die software zu testen - hat also verlust ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kostenlose Software Danke für die schnelle Reaktion! Er ist eine "One-Man-Show", hat also keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die Software kann ganz normal installiert werden, um dann im täglichen Umgang die Eigenschaften kennen zu lernen. Separate Tests sind nicht vorgesehen. Da die Software produktiv genutzt werden darf, spart der Unternehmer ja die Anschaffungskosten. Vorausgesetzt, er würde die Software auch selbst kaufen und nutzen, sofern er keine Partnerschaft mit dem Hersteller hätte. Zum besseren Verständnis: Gehen wir davon aus, der Softwarehersteller vertreibt Betriebssysteme und Anwendungsprogramme, z.B. Officepakete. |
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| AW: Kostenlose Software M.E. wird es grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es nicht mit Anschaffungskosten verbunden ist, bzw. mit einer einnahme oder ausgabe. Höchstens wie schon gesagt, Kosten,die damit in Zusammenhang stehen als Ausgaben Die Frage würde sich höchstens dann stellen, wenn man das auch privat nutzen würde, bzw. wenn sich das auch privat irgendwie auswirken würde. Beschäftige mich aber auch selten mit dem Steuerkram. |
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| AW: Kostenlose Software Private Nutzung interessiert nicht, da die Software ja auch mit Lieferschein an die Firma des Unternehmers versandt werden würde. Somit existiert ja ein Beleg einer Warenbewegung beim Softwarehersteller. Und dieser muss das ja irgendwie als Aufwand verbuchen, da die Lieferung ja kostenfrei erfolgt. Meinetwegen als Promotion-Version oder Partnerversion oder so. Sollte dort nun mal eine Betriebsprüfung stattfinden, könnte ja dem Unternehmer unterstellt werden, er erhalte geldwerte Vorteile, ohne diese anzugeben. Das soll vermieden werden. |
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| AW: Kostenlose Software dann läßt man sich halt noch eine Rechnung ausstellen. M.E. geht es aber nicht um geldwerte vorteile, sondern darum, dass man einen Beleg hat. Zitat:
Geändert von berniebär (19.08.2011 um 19:38 Uhr). |
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| AW: Kostenlose Software Zitat:
Etwas unpassendes Gegenbeispiel: Der Versandhandel (Co.rad Electronic) versendet auch gern Kataloge. Kann Chef stundenlang drin blättern und bringt derweil keine wichtigen Akten durcheinander. Auch ein geldwerter Vorteil für lau!
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Kostenlose Software Ist sicher ein Argument, das mit dem Katalog! Es ist halt nur verwunderlich, da ja sonst jeder Pup* angegeben werden muss... Wäre es eine Möglichkeit, die Software mit 0,00 € als Ausgabe zu verbuchen? Dann wäre es buchhalterisch erfasst und keiner kann meckern. |
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| AW: Kostenlose Software Zitat:
![]() Die Kosten für einen eventuellen Kauf der Software interessieren ja nur, weil unser Unternehmer dafür keine Einkommens und Umsatzsteuer zahlen möchte. Deshalb schreibt er die in seine Berechnung als Ausgabe und zieht sie von den Einnahmen ab. Alles, was dort steht, muss nun irgendwie als betrieblich notwendig erklärbar sein. Ob er aber die Software von M... tatsächlich geschenkt bekommen oder zufällig auf der Straße gefunden hat, interessiert keinen Finanzbeamten.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Kostenlose Software OK, danke für die Ausführungen. Also im Prinzip Klappe halten und falls das FA doch bezgl. der Software fragen sollte, dumm stellen mit der Argumentation: Ich habe dafür nichts bezahlt, wie soll ich das denn buchen? |
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