Dies ist eine Diskussion zu Kfz.Halter verstorben und nun? innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Kfz.Halter verstorben und nun? Person A ist Eigentümer (lt. Kaufvertrag) und Halter (lt. Kfz-Steuer und Kfz-Brief/Schein) eines Kfz. Person B ist Versicherungsnehmer der dazu passenden KFZ-Versicherung aus Kostengründen (B1-Tarif). Nun verstirbt Person A. Person B ist kein Erbe, benutzt aber das Fahrzeug weitere 17 Monate ohne das Fahrzeug umzumelden (geht ja auch nicht, weil kein Erbe). Zahlt Steuer und Versicherung (muß wohl die Post aufgemacht haben...) Verweigert auch die Herausgabe anderer Erbschaftsgegenstände, selbst nach positiven Erbscheinsverfahren für Person C. Erst nach 17 Monaten gibt er dem Erben (nach einem Gerichtstermin) u. a. das Kfz. heraus. Nun die Frage: Liegt gesetzlich gesehen irgend eine Straftat vor, wenn ja, dann welche und in welchem Gesetz, §§ kann ich das nachlesen? |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Zitat:
wenn briefe geöffnet wurden, dann auch § 202 stgb. |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Okay, danke! Aber ich meinte eigentlich...Person B fährt mit KFZ des A herum, der verstorben ist. Ist dann das Fahrzeug überhaupt rechtsgültig angemeldet (es geht nicht um die Versicherung, die ist gültig), schließlich existiert der Halter nicht mehr...der Steuerzahler ist ja verstorben (auch wenn die Steuern weitergezahlt werden). Steuern werden auch nach 17 Monaten noch von Person angefordert... Ist auch der §248b relevant? |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Zitat:
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Nein, ganz sicher nicht... Schließlich mußten die Erben erst vor Gericht gehen, damit Person B den Erbschein anerkannt und das Erbe herausgegeben hat... Aber was ist damit, dass ein Halter tot ist und das Auto trotzdem weiter genutzt wird? Das Finanzamt wurde ja im Glauben gelassen, Person A ist noch am leben. Ein Datenabgleich mit der Nachlassstelle findet ja nicht statt. Kann ein Auto überhaupt einen toten Halter haben? |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Offensichtlich schon.... ![]() Im Todesfall "soll" zwar die Versicherung innerhalb von 6 Monaten umgeschrieben werden, aber im Einzelfall - wie hier - passiert überhaupt nichts, wenn die Umstellung nicht erfolgt. Was ich nicht verstehe: wer war im Besitz der Original-Fahrzeugpapiere? B? Wie war die ursprüngliche Vereinbarung zwischen A und B? Ist vor seinem Tod der A das Fahrzeug gefahren? Und wie kommt B in den Besitz des Fahrzeuges und der Schlüssel, wenn er doch nur als Versicherungsnehmer fungieren sollte? ![]() Hier stimmt doch etwas nicht..... und daher kann ich - ohne weitere Informationen - noch keinen Straftatbestand erkennen. |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Zitat:
Die Briefe gingen doch an B!!!! Damit ist er auch berechtigt seine Post zu öffnen. Schließlich war er ja weiterhin Versicherungsnehmer - daran hätte sich selbst bei einer Umschreibung der Halterschaft erstmal gar nichts geändert. ![]() Das Problem hat nämlich - wie schon gesagt wurde - offensichtlich nichts mit Versicherung oder Steuer zu tun, sondern damit, dass der B weiterhin (unberechtigt?) in Besitz des Fahrzeuges war. |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Zitat:
![]() ![]() Wenn das Finanzamt bezüglich der Kfz-Steuer irgendeinen Brief verschickt hätte, dann an A.... Aber ich glaube die sparen sich inzwischen die jährliche Mitteilung, solange sich am Steuerbetrag nichts ändert. Der wird per Lastschrift eingezogen - vermutlich (mit ziemlicher Sicherheit?!) von Anfang an von B. |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Person A hat im Haus (eigene Wohnung) von Person B gelebt. Von daher war es für B leicht an die Briefe zu kommen. Die Steuer wird bei uns nicht per Lastschrift erhoben. Der Steuerbescheid ging an A. bis 17 Monate nach Tod. (darauf bezieht sich ja meine Frage!!!) Letztendlich ist es egal, wer alles bezahlt hat, es geht darum, dass ein Auto im Strassenverkehr bewegt wurde, dessen Halter 17 Mon. lang schon verstorben ist. Ist das erlaubt? Richtig, es geht darum, B eins auszuwischen... aber auf gesetzlicher Grundlage! Deshalb: Gibt es in dem Fall ausser BGB § 246 und evtl. 248b (evtl. StGB 202)noch weitere, die in Betracht kommen? ![]() Die original Fahrzeugpapiere hatte sich B unter den Nagel gerissen. Zu unrecht, wie das Gericht auch bestätigt hat. War aber alles ein Jahr vorher schon durch Erbschein bewiesen, den B nur nicht akzeptiert hat. Vereinbahrung zwischen A und B uninteressant, da es ein Testament gibt, was bestimmt, wie es nach dem Tod sein soll. B hat A mit Auto gefahren (B besitzt selbst eins). B stand nie im Testament, aus gutem Grund nicht. Zitat= Hier stimmt doch was nicht.... Richtig, sonst würde ich diese Frage im Juraforum nicht stellen.... |
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| AW: Kfz.Halter verstorben und nun? Zitat:
![]() was sollte daran nicht erlaubt sein? das auto war angemeldet und versichert, wenn es dann auch nocht tüv hatte, is doch alles bestens. Zitat:
Zitat:
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| erbe, kfz. steuer |
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