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Kauf bei einem Angebot an Gewerbetreibende als "normaler" zulässig?

Dies ist eine Diskussion zu Kauf bei einem Angebot an Gewerbetreibende als "normaler" zulässig? innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.06.2011, 09:42
Boardneuling
 
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Kauf bei einem Angebot an Gewerbetreibende als "normaler" zulässig?

Guten Tag,

Wenn z.B. bei einem Telefon- und Büroservice oder sonstigem Internetangebot unten in der Fußzeile "Das Angebot richtet sich an gewerbliche Kunden, alle Preise zzgl. USt." steht, was passiert, wenn man da was bucht aber gar kein Gewerbe hat, bzw. keine Umsatzsteuer angemeldet hat? Bekommt man dann Probleme mit dem Finanzamt? Eigendlich ist es auch unzulässig, auf frei Zugänglichen Webseiten oder Angeboten die Preise exkl. USt. anzugeben. Ist das nur dann zulässig, wenn man davor schreibt "Das Angebot richtet sich an gewerbliche Kunden?"

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 11:31
V.I.P.
 
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AW: Kauf bei einem Angebot an Gewerbetreibende als "normaler" zulässig?

Zitat:
was passiert, wenn man da was bucht aber gar kein Gewerbe hat
Dann würde ich erwarten, dass der Anbieter das Kaufangebot des Privatkunden ablehnt.

Zitat:
Ist das nur dann zulässig, wenn man davor schreibt "Das Angebot richtet sich an gewerbliche Kunden?"
Das ist nur dann zulässig, wenn man auch tatsächlich nicht den Willen hat, an private Kunden zu verkaufen und das dann auch tatsächlich nicht macht, wenn man erkennt, dass es sich um einen privaten Kunden handelt.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 11:49
V.I.P.
 
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AW: Kauf bei einem Angebot an Gewerbetreibende als "normaler" zulässig?

Zitat:
Zitat von rothad Beitrag anzeigen
Wenn z.B. bei einem Telefon- und Büroservice oder sonstigem Internetangebot unten in der Fußzeile "Das Angebot richtet sich an gewerbliche Kunden, alle Preise zzgl. USt." steht, was passiert, wenn man da was bucht aber gar kein Gewerbe hat, bzw. keine Umsatzsteuer angemeldet hat?
Gar nichts.

Entweder verkauft einem der Anbieter die Ware/Dienstleistung, oder er tut es nicht.

Zitat:
Bekommt man dann Probleme mit dem Finanzamt?
Nein. Wieso auch? Der Preis ist immer der Preis inklusive Umsatzsteuer, und die Umsatzsteuer wird ab Rechnungsbeträgen über 150 Euro immer separat auf der Rechnung ausgewiesen, und im Regelfall auch bei Rechnungsbeträgen unter 150 Euro.

Der Anbieter könnte unter Umständen Ärger mit Konkurrenten bekommen, die ihn abmahnen, weil er gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

Wer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist gesetzlich verpflichtet, einen Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer zu nennen - in der Werbung, im Angebot.

Mehr noch - wenn ich richtig erinnere, sagt die Rechtsprechung sogar, daß er nicht mal zusätzlich zum Bruttopreis auch noch den Nettopreis darunterschreiben darf, als kleinen Service für seine vorsteuerabzugsberechtigten Kunden, weil das nämlich den dummen, schutzbedürftigen Verbraucher ja irritieren könnte.

Zitat:
Eigendlich ist es auch unzulässig, auf frei Zugänglichen Webseiten oder Angeboten die Preise exkl. USt. anzugeben.
Nein, das ist nicht unzulässig. Unzulässig ist es nur, wenn sich das Angebot auch an Verbraucher richtet.

Zitat:
Ist das nur dann zulässig, wenn man davor schreibt "Das Angebot richtet sich an gewerbliche Kunden?"
Ja. Genau damit erfüllt man die Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Nur um die geht es bei der ganzen Kiste.

Und wenn ein Anbieter es nun ablehnt, an Verbraucher ("Privatkunden") zu liefern/zu leisten, dann gibt es dafür zwei Gründe:

1) Er zielt sowieso nur auf gewerbliche Kunden u.ä. und hat keinen Bock auf Stress mit irgendwelchen Wettbewerbshütern, mißgünstigen Konkurrenten usw., die ihn anpinkeln, wenn er auch mal an Otto Krawuttke liefert.

2) Er will Otto Krawuttke sowieso nicht als Kunden haben, weil der viel zu viel Stress macht.

Die gesetzlichen Pflichten des Händlers gegenüber Verbrauchern sind ja bekanntlich viel umfangreicher und strenger als die gegenüber Unternehmern (Gewerbe, Freiberufler) - Stichwort Gewährleistung, Stichwort Verbraucherschutz, Stichwort Vertragsfreiheit usw. usf.

Es kann also z.B. auch gut sein, daß die AGB dieses Anbieters überhaupt nicht "Verbraucher-geeignet" sind, und er deshalb nicht an Verbraucher liefert.

In solchen Fällen wird er aber zur eigenen Sicherheit auf entsprechenden Nachweisen bestehen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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angebot, dienstleistung, gewerbetreibende, umsatzsteuer

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